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{'item': '2005/06/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2007 Geschäftszahl2005/06/0005 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/06/0314 E

  1. Jänner 2007 RS 2 (Hier: Weiter gehende Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung, ob die in Rede stehenden Verkaufsflächen jemals konsensgemäß genutzt wurden, fehlen.) StammrechtssatzIst (wie im Beschwerdefall) eine - als wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden anzusehende und somit bewilligungspflichtige - Nutzungsänderung von Verkaufsflächen zu beurteilen, so unterscheiden sich die Tatbestände des § 55 Abs. 1 lit. a und des § 55 Abs. 1 lit. b Vlbg. BauG 2001 dadurch, dass § 55 Abs. 1 lit. a eine nachträgliche Nutzungsänderung betrifft, lit. b hingegen eine Nutzungsänderung, die schon im Zuge der Bauausführung bzw. als erste Nutzungsart erfolgt. Für eine Abgrenzung ist daher entscheidend, ob zunächst eine der Baubewilligung entsprechende Nutzung erfolgt ist und erst nachträglich die vorgeworfene Nutzungsänderung vorgenommen wurde oder ob sofort - ohne dass jemals eine konsensgemäße Benutzung erfolgt wäre - die Nutzung geändert wurde. (Hier: Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit vom
  2. Dezember 2003 bis zum
  3. April 2004 zu verantworten, dass das von diesem Unternehmen errichtete Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt worden sei, weil die "projektmäßige Abtrennung der Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Güter im Ausmaß von 239,05 m2 nicht eingehalten" worden sei, sodass nunmehr von einer Gesamtverkaufsfläche von 639,05 m2 [statt der konsentierten 400 m2] für Waren des täglichen Bedarfs auszugehen sei. Dem angefochtenen Bescheid ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass der Einkaufsmarkt am
  4. November 2003 eröffnet wurde und dass die Nutzungsänderung im Tatzeitraum vom
  5. Dezember 2003 bis
  6. April 2004 stattgefunden hat. Weiter gehende Feststellungen, ob die Verkaufsfläche ursprünglich [bei Eröffnung] konsensgemäß genutzt wurde, fehlen.)Ist (wie im Beschwerdefall) eine - als wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden anzusehende und somit bewilligungspflichtige - Nutzungsänderung von Verkaufsflächen zu beurteilen, so unterscheiden sich die Tatbestände des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a und des Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, Vlbg. BauG 2001 dadurch, dass Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, eine nachträgliche Nutzungsänderung betrifft, Litera b, hingegen eine Nutzungsänderung, die schon im Zuge der Bauausführung bzw. als erste Nutzungsart erfolgt. Für eine Abgrenzung ist daher entscheidend, ob zunächst eine der Baubewilligung entsprechende Nutzung erfolgt ist und erst nachträglich die vorgeworfene Nutzungsänderung vorgenommen wurde oder ob sofort - ohne dass jemals eine konsensgemäße Benutzung erfolgt wäre - die Nutzung geändert wurde. (Hier: Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit vom
  7. Dezember 2003 bis zum
  8. April 2004 zu verantworten, dass das von diesem Unternehmen errichtete Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt worden sei, weil die "projektmäßige Abtrennung der Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Güter im Ausmaß von 239,05 m2 nicht eingehalten" worden sei, sodass nunmehr von einer Gesamtverkaufsfläche von 639,05 m2 [statt der konsentierten 400 m2] für Waren des täglichen Bedarfs auszugehen sei. Dem angefochtenen Bescheid ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass der Einkaufsmarkt am
  9. November 2003 eröffnet wurde und dass die Nutzungsänderung im Tatzeitraum vom
  10. Dezember 2003 bis
  11. April 2004 stattgefunden hat. Weiter gehende Feststellungen, ob die Verkaufsfläche ursprünglich [bei Eröffnung] konsensgemäß genutzt wurde, fehlen.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0006 2005/06/0008 2005/06/0007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.