← Österreich

{'item': '2005/06/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2005/06/0018 RechtssatzIm Beschwerdefall haben die Verwaltungsorgane bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers, auch wenn sie im Zuge einer gerichtlich angeordneten vorläufigen Verwahrung im Zusammenhang mit dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, erfolgt ist, nicht im Dienste der Strafjustiz gehandelt, sondern im Rahmen der Sicherheitsverwaltung für die Sicherheitsbehörde. Diese erkennungsdienstliche Behandlung hatte den Zweck des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern vor gefährlichen Angriffen (siehe § 22 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 SPG; siehe dazu auch Wiederin, Sicherheitspolizeirecht 1998, S. 142, Rz. 649). Sie hatte nicht den Zweck im Sinne des gerichtlichen Haftbefehles, dabei an der Aufklärung der konkret vom Gericht verfolgten strafbaren Handlungen mitzuwirken (in diesem Fall hätten die Verwaltungsorgane im Dienste der Strafjustiz gehandelt; vgl. Hauer - Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2, S. 61, unter Punkt B.

  1. zu § 2 SPG). Diese Qualifikation des Handelns der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers befassten Verwaltungsorgane steht auch im Einklang mit § 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG, der zwar anordnet, dass, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten. Die §§ 57 und 58 SPG sowie die Bestimmungen des SPG über den Erkennungsdienst bleiben nach dieser Bestimmung jedoch unberührt (implizit ergibt sich eine gleichartige Qualifikation des betreffenden Verwaltungshandelns auch aus dem hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2002, Zl. 2000/01/0423, und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Juni 1997, B 1565/96, VfSlg. 14887/1997).Im Beschwerdefall haben die Verwaltungsorgane bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers, auch wenn sie im Zuge einer gerichtlich angeordneten vorläufigen Verwahrung im Zusammenhang mit dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, erfolgt ist, nicht im Dienste der Strafjustiz gehandelt, sondern im Rahmen der Sicherheitsverwaltung für die Sicherheitsbehörde. Diese erkennungsdienstliche Behandlung hatte den Zweck des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern vor gefährlichen Angriffen (siehe Paragraph 22, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, SPG; siehe dazu auch Wiederin, Sicherheitspolizeirecht 1998, S. 142, Rz. 649). Sie hatte nicht den Zweck im Sinne des gerichtlichen Haftbefehles, dabei an der Aufklärung der konkret vom Gericht verfolgten strafbaren Handlungen mitzuwirken (in diesem Fall hätten die Verwaltungsorgane im Dienste der Strafjustiz gehandelt; vergleiche Hauer - Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2, S. 61, unter Punkt B.
  4. zu Paragraph 2, SPG). Diese Qualifikation des Handelns der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers befassten Verwaltungsorgane steht auch im Einklang mit Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz SPG, der zwar anordnet, dass, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten. Die Paragraphen 57 und 58 SPG sowie die Bestimmungen des SPG über den Erkennungsdienst bleiben nach dieser Bestimmung jedoch unberührt (implizit ergibt sich eine gleichartige Qualifikation des betreffenden Verwaltungshandelns auch aus dem hg. Erkenntnis vom
  5. Juli 2002, Zl. 2000/01/0423, und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Juni 1997, B 1565/96, VfSlg. 14887 aus 1997,).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.