RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2005/06/0018 RechtssatzDie Behörde hat sich bei der Begründung der Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zu Recht zum einen im Einklang mit der nunmehrigen gesetzlichen Regelung in § 65 Abs. 1 SPG und der dazu ergangenen Judikatur auf die besondere Eigenart von Suchtgiftdelikten und den sich daraus ergebenden besonderen Problemen bei ihrer Verfolgung bezogen. Auch wenn dies die Behörde in allgemeiner Weise zu Suchtgiftdelikten angesprochen hat, gilt dies auch konkret für die strafbaren Handlungen gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 SMG, deren der Betroffene im Zeitpunkt der Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung verdächtigt war. Zum anderen stellten die wiederholten Handlungen während der besonders langen Tatzeiträume (dreieinhalb Jahre bzw. fünf Jahre) weiters von der konkreten Tatbegehung her maßgebliche Umstände dar, die die Behörde berechtigten, in Verbindung mit der bei der Einvernahme des Betroffenen festgestellten Uneinsichtigkeit auf die Gefahr weiterer Tatbegehungen und auf die Erforderlichkeit der Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen des Betroffenen nach dem SMG durch die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu schließen. Ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen in Form der Erstellung von Lichtbildern, der Abnahme von Fingerabdrücken und eines Mundhöhlenabstriches wäre seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich, andererseits ist gerade die leichte Wiedererkennbarkeit auf Grund einer DNA-Ermittlung geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Tatbegehungen abzuschrecken und somit vorbeugend zu wirken. Dazu kam, dass es sich bei den strafbaren Handlungen gemäß § 28 Abs. 2 SMG (anders als im Fall des Erkenntnisses vom
- Juli 2003, Zl. 2002/01/0592) um als besonders gravierend zu bewertende Verstöße gegen das SMG handelt. Gerade die langen Tatzeiträume der strafbaren Handlungen machen auch die Schwierigkeit für die Sicherheitsbehörden deutlich, den Betroffenen bei der Begehung von Suchtmitteldelikten aufzugreifen.Die Behörde hat sich bei der Begründung der Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zu Recht zum einen im Einklang mit der nunmehrigen gesetzlichen Regelung in Paragraph 65, Absatz eins, SPG und der dazu ergangenen Judikatur auf die besondere Eigenart von Suchtgiftdelikten und den sich daraus ergebenden besonderen Problemen bei ihrer Verfolgung bezogen. Auch wenn dies die Behörde in allgemeiner Weise zu Suchtgiftdelikten angesprochen hat, gilt dies auch konkret für die strafbaren Handlungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz 2, SMG, deren der Betroffene im Zeitpunkt der Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung verdächtigt war. Zum anderen stellten die wiederholten Handlungen während der besonders langen Tatzeiträume (dreieinhalb Jahre bzw. fünf Jahre) weiters von der konkreten Tatbegehung her maßgebliche Umstände dar, die die Behörde berechtigten, in Verbindung mit der bei der Einvernahme des Betroffenen festgestellten Uneinsichtigkeit auf die Gefahr weiterer Tatbegehungen und auf die Erforderlichkeit der Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen des Betroffenen nach dem SMG durch die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu schließen. Ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen in Form der Erstellung von Lichtbildern, der Abnahme von Fingerabdrücken und eines Mundhöhlenabstriches wäre seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich, andererseits ist gerade die leichte Wiedererkennbarkeit auf Grund einer DNA-Ermittlung geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Tatbegehungen abzuschrecken und somit vorbeugend zu wirken. Dazu kam, dass es sich bei den strafbaren Handlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, SMG (anders als im Fall des Erkenntnisses vom
- Juli 2003, Zl. 2002/01/0592) um als besonders gravierend zu bewertende Verstöße gegen das SMG handelt. Gerade die langen Tatzeiträume der strafbaren Handlungen machen auch die Schwierigkeit für die Sicherheitsbehörden deutlich, den Betroffenen bei der Begehung von Suchtmitteldelikten aufzugreifen.