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{'item': '2005/06/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2007 Geschäftszahl2005/06/0020 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/06/0026 E

  1. Juni 2006 RS 1 StammrechtssatzDer VwGH hat allgemein zum Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG ausgesprochen (dies schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des NamRÄG), dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der ein Kind aktuell aufwächst, in höherem Maß dem Wohl dieses Kindes entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens. Das NamRÄG hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des VwGH zusätzlich Bestätigung erfahren hat. In der Folge hat sich auch der OGH vor dem Hintergrund der seit
  2. Mai 1995 geltenden Fassung des NÄG der Judikatur des VwGH angeschlossen und zusammenfassend wie dieser ausgesprochen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein. Wenn sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, allenfalls erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (Hinweis E VwGH vom
  3. März 2006, Zl. 2005/06/0025, mwN).Der VwGH hat allgemein zum Versagungsgrund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, NÄG ausgesprochen (dies schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des NamRÄG), dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der ein Kind aktuell aufwächst, in höherem Maß dem Wohl dieses Kindes entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens. Das NamRÄG hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des VwGH zusätzlich Bestätigung erfahren hat. In der Folge hat sich auch der OGH vor dem Hintergrund der seit
  4. Mai 1995 geltenden Fassung des NÄG der Judikatur des VwGH angeschlossen und zusammenfassend wie dieser ausgesprochen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein. Wenn sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, allenfalls erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (Hinweis E VwGH vom
  5. März 2006, Zl. 2005/06/0025, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.