RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2005 Geschäftszahl2005/06/0027 RechtssatzNach der Rechtsprechung des OGH sind bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung nach § 99a Abs. 1 StVG zwar die Erfordernisse der Spezial- und der Generalprävention gleichermaßen zu berücksichtigen, es kann aber unter Umständen, nämlich dann, wenn besondere Gründe des konkreten Falles solche schwer wiegende Bedenken rechtfertigen, allein aus generalpräventiven Erwägungen die bedingte Entlassung abgelehnt werden. Rechtlich verfehlt wäre es allerdings, eine bestimmte Tätergruppe vom Anwendungsbereich des Institutes der bedingten Entlassung von vornherein auszunehmen (vgl. das Urteil des OGH vom
- August 1992, GZ 13 Os 85, 86/92). (Hier: Der Bf verbüßt wegen Verurteilungen gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB und § 15 StGB sowie § 28 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs. 3 erster und zweiter Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG eine Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf die gerichtlich strafbaren Handlungen, derentwegen sich der Bf in Strafhaft befindet, insbesondere des im internationalen Rahmen durchgeführten gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift, ist die belBeh zu Recht (schon) aus generalpräventiven Überlegungen zu einer negativen Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Entlassungszeitpunktes gelangt. Dass der Bf bei anhängigem Verfahren rückfällig geworden sei, wird von der belBeh als weiteres (spezialpräventives) Kriterium herangezogen; dies ist nach den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Tatzeiträumen iVm den Taten der Verurteilung rechtmäßig.)Nach der Rechtsprechung des OGH sind bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung nach Paragraph 99 a, Absatz eins, StVG zwar die Erfordernisse der Spezial- und der Generalprävention gleichermaßen zu berücksichtigen, es kann aber unter Umständen, nämlich dann, wenn besondere Gründe des konkreten Falles solche schwer wiegende Bedenken rechtfertigen, allein aus generalpräventiven Erwägungen die bedingte Entlassung abgelehnt werden. Rechtlich verfehlt wäre es allerdings, eine bestimmte Tätergruppe vom Anwendungsbereich des Institutes der bedingten Entlassung von vornherein auszunehmen vergleiche das Urteil des OGH vom
- August 1992, GZ 13 Os 85, 86/92). (Hier: Der Bf verbüßt wegen Verurteilungen gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG eine Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf die gerichtlich strafbaren Handlungen, derentwegen sich der Bf in Strafhaft befindet, insbesondere des im internationalen Rahmen durchgeführten gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift, ist die belBeh zu Recht (schon) aus generalpräventiven Überlegungen zu einer negativen Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Entlassungszeitpunktes gelangt. Dass der Bf bei anhängigem Verfahren rückfällig geworden sei, wird von der belBeh als weiteres (spezialpräventives) Kriterium herangezogen; dies ist nach den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Tatzeiträumen in Verbindung mit den Taten der Verurteilung rechtmäßig.)