RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2006 Geschäftszahl2005/06/0033 RechtssatzWenn der Gesetzgeber dem Strafgefangenen entgegen dem sonst weitgehend geltenden Grundsatz der mündlichen Verkündung im StVG ausdrücklich ein Recht einräumt, eine schriftliche Zustellung des Straferkenntnisses zu verlangen, kann ihm nicht zugesonnen werden, dass mit dieser Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Straferkenntnisses keinerlei Rechtswirkungen, insbesondere nicht das In-Gang-Setzen der Berufungsfrist, verbunden sein sollen. Nach der nunmehrigen Anordnung in § 11g StVG i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2000 ist § 62 AVG im Ordnungswidrigkeitenverfahren anzuwenden. Nach den Ausführungen in den Materialien zu § 11g StVG (Hinweis 297 BlgNR. XXI. GP, S. 11 Punkt 1.) ist allerdings auch bei den nach dieser Bestimmung im Ordnungswidrigkeitenverfahren anzuwendenden AVG-Bestimmungen weiters ihre tatsächliche Anwendbarkeit nach dem Grundsatz des Vorranges der spezielleren Regelung vor der allgemeineren zu prüfen. Insbesondere der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass wirksame Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen eingeräumt sein müssen, spricht gegen die Ansicht, dass § 116 Abs. 4 dritter Satz StVG § 62 Abs. 3 AVG verdrängt. Ein schriftlicher Bescheid verbessert die Möglichkeit des Rechtsunterworfenen, sich mittels des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels zu verteidigen. Die in § 62 Abs. 3 AVG vorgesehene Frist für das Verlangen einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides gilt auch für das in § 116 Abs. 4 StVG vorgesehene diesbezügliche Verlangen des Strafgefangenen. (Der VwGH schließt sich der gegenteiligen Meinung Drexlers, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, S 212 f, Rz. 3 zu § 116 StVG, nicht an.)Wenn der Gesetzgeber dem Strafgefangenen entgegen dem sonst weitgehend geltenden Grundsatz der mündlichen Verkündung im StVG ausdrücklich ein Recht einräumt, eine schriftliche Zustellung des Straferkenntnisses zu verlangen, kann ihm nicht zugesonnen werden, dass mit dieser Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Straferkenntnisses keinerlei Rechtswirkungen, insbesondere nicht das In-Gang-Setzen der Berufungsfrist, verbunden sein sollen. Nach der nunmehrigen Anordnung in Paragraph 11 g, StVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2000, ist Paragraph 62, AVG im Ordnungswidrigkeitenverfahren anzuwenden. Nach den Ausführungen in den Materialien zu Paragraph 11 g, StVG (Hinweis 297 BlgNR. römisch 21 . GP, S. 11 Punkt 1.) ist allerdings auch bei den nach dieser Bestimmung im Ordnungswidrigkeitenverfahren anzuwendenden AVG-Bestimmungen weiters ihre tatsächliche Anwendbarkeit nach dem Grundsatz des Vorranges der spezielleren Regelung vor der allgemeineren zu prüfen. Insbesondere der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass wirksame Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen eingeräumt sein müssen, spricht gegen die Ansicht, dass Paragraph 116, Absatz 4, dritter Satz StVG Paragraph 62, Absatz 3, AVG verdrängt. Ein schriftlicher Bescheid verbessert die Möglichkeit des Rechtsunterworfenen, sich mittels des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels zu verteidigen. Die in Paragraph 62, Absatz 3, AVG vorgesehene Frist für das Verlangen einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides gilt auch für das in Paragraph 116, Absatz 4, StVG vorgesehene diesbezügliche Verlangen des Strafgefangenen. (Der VwGH schließt sich der gegenteiligen Meinung Drexlers, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, S 212 f, Rz. 3 zu Paragraph 116, StVG, nicht an.)
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