RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2005/06/0056 RechtssatzDas Steiermäkische Gesetz vom
- Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 107/1922, enthält keine Definition des Begriffes "Weg". Der VwGH hat bereits zum Slbg LStG 1972, das gleichfalls keine Definition des Begriffes Weg enthält, unter Berufung auf die Definition dieses Begriffes im Tir LStG 1989 ausgesprochen (Hinweis E
- Juni 2001, Zl. 99/06/0187), für den Begriff des Weges werde es als maßgeblich erachtet, dass ein solcher Weg für jedermann eindeutig wahrnehmbar sei. Ein solcher Weg liege danach auch dann vor, wenn die dauernde Benützung die für einen Weg charakteristische Gestaltung seiner Fläche bewirkt habe. Diese Auslegung des Begriffes "Weg" stehe auch im Einklang mit den diesbezüglichen Definitionen im Deutschen Wörterbuch (Brockhaus/Wahrig (Hrsg.), Bd. 6, S 679: danach sei ein Weg eine festgetretene oder leicht befestigte Bahn, die angelegt wurde, um von einem Ort zu einem anderen zu kommen) und dem Duden (Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 6, S. 2516; danach sei unter einem Weg etwas zu verstehen, das wie eine Art Streifen - im Unterschied zur Straße meist nicht asphaltiert oder gepflastert - durch ein Gebiet, Gelände führe und zum Begehen (und Befahren) diene). Ein Weg liegt somit nicht nur dann vor, wenn er durch die Hand des Menschen erbaut oder vorgekehrt wurde, sondern auch dann, wenn er durch entsprechende Benützung entstanden ist und in der Natur als solcher für jedermann eindeutig wahrnehmbar ist. Bei einem Weg handelt es sich also um Teile der Erdoberfläche, die dem Verkehr insbesondere von Menschen dienen, die für die Benützung errichtet oder durch ihre Benützung entstanden sind, und deren Zweck als Weg für jedermann eindeutig wahrnehmbar ist (Hinweis Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 1967, S 56 ff). [Hier:Das Steiermäkische Gesetz vom
- Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1922,, enthält keine Definition des Begriffes "Weg". Der VwGH hat bereits zum Slbg LStG 1972, das gleichfalls keine Definition des Begriffes Weg enthält, unter Berufung auf die Definition dieses Begriffes im Tir LStG 1989 ausgesprochen (Hinweis E
- Juni 2001, Zl. 99/06/0187), für den Begriff des Weges werde es als maßgeblich erachtet, dass ein solcher Weg für jedermann eindeutig wahrnehmbar sei. Ein solcher Weg liege danach auch dann vor, wenn die dauernde Benützung die für einen Weg charakteristische Gestaltung seiner Fläche bewirkt habe. Diese Auslegung des Begriffes "Weg" stehe auch im Einklang mit den diesbezüglichen Definitionen im Deutschen Wörterbuch (Brockhaus/Wahrig (Hrsg.), Bd. 6, S 679: danach sei ein Weg eine festgetretene oder leicht befestigte Bahn, die angelegt wurde, um von einem Ort zu einem anderen zu kommen) und dem Duden (Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 6, S. 2516; danach sei unter einem Weg etwas zu verstehen, das wie eine Art Streifen - im Unterschied zur Straße meist nicht asphaltiert oder gepflastert - durch ein Gebiet, Gelände führe und zum Begehen (und Befahren) diene). Ein Weg liegt somit nicht nur dann vor, wenn er durch die Hand des Menschen erbaut oder vorgekehrt wurde, sondern auch dann, wenn er durch entsprechende Benützung entstanden ist und in der Natur als solcher für jedermann eindeutig wahrnehmbar ist. Bei einem Weg handelt es sich also um Teile der Erdoberfläche, die dem Verkehr insbesondere von Menschen dienen, die für die Benützung errichtet oder durch ihre Benützung entstanden sind, und deren Zweck als Weg für jedermann eindeutig wahrnehmbar ist (Hinweis Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 1967, S 56 ff). [Hier: Ausführungen dazu, dass es sich bei der gegenständlichen Schitour nicht um einen Weg im oben dargelegten Sinn handelt.]
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.