RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2005/06/0088 RechtssatzDer Umstand, dass ein von näher bezeichneten Personen übergebener, Einwendungen enthaltender Schriftsatz an die Bezirkshauptmannschaft gerichtet gewesen ist und der Betreff die Zahl des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens enthalten hat, bewirkt nicht, dass die in diesem Schriftsatz gemachten Einwendungen nur als gewerberechtliche zu qualifizieren wären. Maßgeblich ist, dass dieser Schriftsatz, auch wenn er an die Bezirkshauptmannschaft gerichtet war, der Baubehörde in der Bauverhandlung offensichtlich mit dem Anliegen übergeben wurde, damit im Bauverfahren Einwendungen zu erheben. Die Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, bei den genannten Personen klarstellend nachzufragen, ob damit Einwendungen im Bauverfahren erhoben werden sollten. Der Wortlaut dieses Schriftsatzes war derart, dass er auf baurechtliche Einwendungen schließen ließ. Dieses Vorbringen enthielt aber zulässige Einwendungen im Sinne des § 8 Vlbg. BauG in lärmmäßiger Hinsicht, in Bezug auf befürchtete austretende Gase und im Hinblick auf eine befürchtete Gesundheitsgefährdung. Die Immissionsschutzbestimmung des § 8 Vlbg. BauG erfasst auch die Immissionen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes. Das Vlbg. BauG enthält keine Bestimmung, die für den Fall einer der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebsanlage anordnen würde, dass die Immissionsschutzbestimmung des § 8 Vlbg. BauG für Nachbarn dann nicht zur Anwendung käme. Die genannten Personen haben somit zulässige Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 lit. c Vlbg. BauG erhoben.Der Umstand, dass ein von näher bezeichneten Personen übergebener, Einwendungen enthaltender Schriftsatz an die Bezirkshauptmannschaft gerichtet gewesen ist und der Betreff die Zahl des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens enthalten hat, bewirkt nicht, dass die in diesem Schriftsatz gemachten Einwendungen nur als gewerberechtliche zu qualifizieren wären. Maßgeblich ist, dass dieser Schriftsatz, auch wenn er an die Bezirkshauptmannschaft gerichtet war, der Baubehörde in der Bauverhandlung offensichtlich mit dem Anliegen übergeben wurde, damit im Bauverfahren Einwendungen zu erheben. Die Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, bei den genannten Personen klarstellend nachzufragen, ob damit Einwendungen im Bauverfahren erhoben werden sollten. Der Wortlaut dieses Schriftsatzes war derart, dass er auf baurechtliche Einwendungen schließen ließ. Dieses Vorbringen enthielt aber zulässige Einwendungen im Sinne des Paragraph 8, Vlbg. BauG in lärmmäßiger Hinsicht, in Bezug auf befürchtete austretende Gase und im Hinblick auf eine befürchtete Gesundheitsgefährdung. Die Immissionsschutzbestimmung des Paragraph 8, Vlbg. BauG erfasst auch die Immissionen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes. Das Vlbg. BauG enthält keine Bestimmung, die für den Fall einer der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebsanlage anordnen würde, dass die Immissionsschutzbestimmung des Paragraph 8, Vlbg. BauG für Nachbarn dann nicht zur Anwendung käme. Die genannten Personen haben somit zulässige Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, Vlbg. BauG erhoben. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0089
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