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{'item': '2005/06/0111'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2006 Geschäftszahl2005/06/0111 RechtssatzWie sich aus § 26 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 - wie auch aus § 1 Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 DSG 2000 - ergibt, ist das Recht auf Auskunft von über eine Person verarbeitete Daten gemäß dieser Bestimmung kein absolutes Recht, es ist vielmehr verfassungsgesetzlich (in § 1 Abs. 3 und 4 DSG 2000) und in dessen Ausführung einfachgesetzlich durch die in § 26 Abs. 2 und 3 verankerten Beschränkungen begrenzt. Eine solche Grenze stellen berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter an der Geheimhaltung dieser Daten dar, sofern diese Interessen in einer konkreten Situation als "überwiegend" zu werten sind. Bei dieser dann geforderten Interessenabwägung sind das Interesse des Betroffenen an der Auskunft über von ihm verwendete Daten und die Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder Dritter gegeneinander abzuwägen. Dem Betroffenen kommt von der Regelung des Auskunftsrechtes in § 26 Abs. 1 DSG 2000 her ein gewichtiges Interesse an der Auskunft im Sinne dieser Bestimmung zu, das in dem Falle, dass an dem in Frage stehenden Datum vom Betroffenen auch berechtigte Zweifel an seiner Richtigkeit des in Frage stehenden Datums erhoben werden, von noch größerem Gewicht ist. Insoweit kann im vorliegendem Zusammenhang das Argument des Vorliegens berechtigter Zweifel an der Richtigkeit bei dieser Interessenabwägung eine Rolle spielen. (Hier: Der Beschwerdeführer betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Bei den in Frage stehenden Angaben über die Herkunft der verwendeten Daten würde es sich nur um Angaben wie z.B. "Selbstauskunft", "Telefonbuch", "Firmenbuch", "X-Bank" handeln. Hinsichtlich des im Rahmen der "Wirtschaftsdatenbank" erstellten Ratings [Bewertung der Bonität, die nach einem vom Beschwerdeführer entwickelten System aus verschiedenen Daten der Betroffenen erstellt werde] müsste nicht die Methode der Erstellung offen gelegt werden, es würde vielmehr genügen, wenn sich der Beschwerdeführer als Schöpfer dieses Datums deklariert. Nur wenn das Auskunftsbegehren die Preisgabe personenbezogener Angaben über Dritte mit einschließen sollte, also die namentliche Bekanntgabe einer Bank oder der Name eines [nicht mit dem Beschwerdeführer identen] Schöpfers des Ratings gefordert wird, kommen berechtigte Interessen Dritter an der Geheimhaltung dieser Daten in Betracht, die mit den Interessen des Betroffenen abzuwägen sind.)Wie sich aus Paragraph 26, Absatz eins bis 3 DSG 2000 - wie auch aus Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, DSG 2000 - ergibt, ist das Recht auf Auskunft von über eine Person verarbeitete Daten gemäß dieser Bestimmung kein absolutes Recht, es ist vielmehr verfassungsgesetzlich (in Paragraph eins, Absatz 3 und 4 DSG 2000) und in dessen Ausführung einfachgesetzlich durch die in Paragraph 26, Absatz 2 und 3 verankerten Beschränkungen begrenzt. Eine solche Grenze stellen berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter an der Geheimhaltung dieser Daten dar, sofern diese Interessen in einer konkreten Situation als "überwiegend" zu werten sind. Bei dieser dann geforderten Interessenabwägung sind das Interesse des Betroffenen an der Auskunft über von ihm verwendete Daten und die Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder Dritter gegeneinander abzuwägen. Dem Betroffenen kommt von der Regelung des Auskunftsrechtes in Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 her ein gewichtiges Interesse an der Auskunft im Sinne dieser Bestimmung zu, das in dem Falle, dass an dem in Frage stehenden Datum vom Betroffenen auch berechtigte Zweifel an seiner Richtigkeit des in Frage stehenden Datums erhoben werden, von noch größerem Gewicht ist. Insoweit kann im vorliegendem Zusammenhang das Argument des Vorliegens berechtigter Zweifel an der Richtigkeit bei dieser Interessenabwägung eine Rolle spielen. (Hier: Der Beschwerdeführer betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Bei den in Frage stehenden Angaben über die Herkunft der verwendeten Daten würde es sich nur um Angaben wie z.B. "Selbstauskunft", "Telefonbuch", "Firmenbuch", "X-Bank" handeln. Hinsichtlich des im Rahmen der "Wirtschaftsdatenbank" erstellten Ratings [Bewertung der Bonität, die nach einem vom Beschwerdeführer entwickelten System aus verschiedenen Daten der Betroffenen erstellt werde] müsste nicht die Methode der Erstellung offen gelegt werden, es würde vielmehr genügen, wenn sich der Beschwerdeführer als Schöpfer dieses Datums deklariert. Nur wenn das Auskunftsbegehren die Preisgabe personenbezogener Angaben über Dritte mit einschließen sollte, also die namentliche Bekanntgabe einer Bank oder der Name eines [nicht mit dem Beschwerdeführer identen] Schöpfers des Ratings gefordert wird, kommen berechtigte Interessen Dritter an der Geheimhaltung dieser Daten in Betracht, die mit den Interessen des Betroffenen abzuwägen sind.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.