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{'item': '2005/06/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2005 Geschäftszahl2005/06/0130 RechtssatzDa das Verfahren bei Stundung und Nachlass ein solches der Justizverwaltung ist, hat die belangte Behörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien) zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (die Bezahlung der in einer Exekutionssache mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen, zur Exekution einer ihnen gerichtlich vorgeschriebenen Unterlassung verhängten Geldstrafen gemäß § 9 Abs. 1 GEG 1962 zu stunden) in Anspruch genommen. Nichts anderes ist im Übrigen in diesem Zusammenhang dem Beschluss des OGH vom

  1. Jänner 2004, 3 Ob 5/04 p, zu entnehmen. Die belangte Behörde konnte allerdings mangels einer Norm, die den Nachlass oder die Stundung von Geldstrafen zulässt, über diese Anträge nicht im Sinne einer Antragsstattgebung entscheiden, sie war vielmehr auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 5 GEG 1962, die Nachlass und Stundung von Geldstrafen (hier: betreffend Geldstrafen gemäß § 355 Abs. 1 EO) ausschließt, daran gehindert. Auf Grund dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung ist auch kein Raum für eine "korrigierende Auslegung" des § 9 Abs. 5 GEG
  2. Diese korrigierende Auslegung kam nur im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit betreffend Stundungs- und Nachlassansuchen betreffend Geldstrafen aller Art in Frage, zu der sich aus § 9 Abs. 5 GEG 1962 nichts (insbesondere nichts gegen die aus Abs. 4 korrigierend abgeleitete Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien) ergibt. Dies ist in den vorliegenden Fällen, in denen mit den Geldstrafen die Befolgung von gerichtlich verfügten Unterlassungen erzwungen werden soll, auch durchaus sachgerecht.Da das Verfahren bei Stundung und Nachlass ein solches der Justizverwaltung ist, hat die belangte Behörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien) zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (die Bezahlung der in einer Exekutionssache mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen, zur Exekution einer ihnen gerichtlich vorgeschriebenen Unterlassung verhängten Geldstrafen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG 1962 zu stunden) in Anspruch genommen. Nichts anderes ist im Übrigen in diesem Zusammenhang dem Beschluss des OGH vom
  3. Jänner 2004, 3 Ob 5/04 p, zu entnehmen. Die belangte Behörde konnte allerdings mangels einer Norm, die den Nachlass oder die Stundung von Geldstrafen zulässt, über diese Anträge nicht im Sinne einer Antragsstattgebung entscheiden, sie war vielmehr auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962, die Nachlass und Stundung von Geldstrafen (hier: betreffend Geldstrafen gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO) ausschließt, daran gehindert. Auf Grund dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung ist auch kein Raum für eine "korrigierende Auslegung" des Paragraph 9, Absatz 5, GEG
  4. Diese korrigierende Auslegung kam nur im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit betreffend Stundungs- und Nachlassansuchen betreffend Geldstrafen aller Art in Frage, zu der sich aus Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 nichts (insbesondere nichts gegen die aus Absatz 4, korrigierend abgeleitete Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien) ergibt. Dies ist in den vorliegenden Fällen, in denen mit den Geldstrafen die Befolgung von gerichtlich verfügten Unterlassungen erzwungen werden soll, auch durchaus sachgerecht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0131 2005/06/0132 2005/06/0133

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.