RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2005/06/0155 RechtssatzEs kommt bei der Beantwortung der Frage nach dem Nutzungscharakter eines Gebäudes im Sinne des § 25 Abs. 3 Z. 3 Stmk. ROG primär auf seine Verwendung an. Der Sinn der Worte "Nutzung" und "Verwendung" ist ident. Somit geht es um das Wort "Charakter", das gegenüber dem Begriff "Zweck" eine größere Bandbreite aufweist. Auch in den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Überlegungen zum Begriff des Nutzungscharakters wird auf die spezifische Nutzungsart eines Gebäudes hingewiesen, die sich in der Gestaltung und Bauweise eines Gebäudes ausdrückt und die zu berücksichtigen ist. Um festzustellen, ob der Nutzungscharakter eines Gebäudes nach einer Verwendungszweckänderung überwiegend erhalten bleibt, muss die Nutzungsart des in Frage stehenden Gebäudes vor und nach der Verwendungszweckänderung verglichen und überprüft werden, ob trotz der Änderung der Charakter der Nutzung erhalten bleibt. [Hier war im Hinblick auf die mit Bescheid vom
- Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsene Umbaubewilligung für das vorliegende Gebäude dieser Vergleich zwischen dem Gasthaus mit nunmehr baubewilligten Zimmern samt Sanitärzellen und einem Bordell zu ziehen. Diese beiden Nutzungsarten des Gebäudes weisen aber keine derartigen Unterschiede auf, dass die Frage, ob der Nutzungscharakter des Gebäudes im Sinne des § 25 Abs. 3 Z. 3 Stmk. ROG erhalten bleibt, verneint werden könnte. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Widmung allgemeines Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2003, Zl. 2002/06/0091), dass ein Bordell eine Vergnügungsstätte und kein Gasthaus im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG sei, betraf dies den Verwendungszweck eines Gebäudes als Bordell oder als Gasthaus und die sich daraus ergebenden widmungsrechtlichen Implikationen. Der im vorliegenden Fall anzuwendende § 25 Abs. 3 Z. 3 lit. b Stmk. ROG spricht einerseits von einer Änderung des Verwendungszweckes, die bewilligt werden kann, und andererseits von der Erhaltung des bisherigen Nutzungscharakters des Gebäudes.]Es kommt bei der Beantwortung der Frage nach dem Nutzungscharakter eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, Stmk. ROG primär auf seine Verwendung an. Der Sinn der Worte "Nutzung" und "Verwendung" ist ident. Somit geht es um das Wort "Charakter", das gegenüber dem Begriff "Zweck" eine größere Bandbreite aufweist. Auch in den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Überlegungen zum Begriff des Nutzungscharakters wird auf die spezifische Nutzungsart eines Gebäudes hingewiesen, die sich in der Gestaltung und Bauweise eines Gebäudes ausdrückt und die zu berücksichtigen ist. Um festzustellen, ob der Nutzungscharakter eines Gebäudes nach einer Verwendungszweckänderung überwiegend erhalten bleibt, muss die Nutzungsart des in Frage stehenden Gebäudes vor und nach der Verwendungszweckänderung verglichen und überprüft werden, ob trotz der Änderung der Charakter der Nutzung erhalten bleibt. [Hier war im Hinblick auf die mit Bescheid vom
- Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsene Umbaubewilligung für das vorliegende Gebäude dieser Vergleich zwischen dem Gasthaus mit nunmehr baubewilligten Zimmern samt Sanitärzellen und einem Bordell zu ziehen. Diese beiden Nutzungsarten des Gebäudes weisen aber keine derartigen Unterschiede auf, dass die Frage, ob der Nutzungscharakter des Gebäudes im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, Stmk. ROG erhalten bleibt, verneint werden könnte. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Widmung allgemeines Wohngebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk. ROG ausgesprochen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2003, Zl. 2002/06/0091), dass ein Bordell eine Vergnügungsstätte und kein Gasthaus im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk. ROG sei, betraf dies den Verwendungszweck eines Gebäudes als Bordell oder als Gasthaus und die sich daraus ergebenden widmungsrechtlichen Implikationen. Der im vorliegenden Fall anzuwendende Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, Stmk. ROG spricht einerseits von einer Änderung des Verwendungszweckes, die bewilligt werden kann, und andererseits von der Erhaltung des bisherigen Nutzungscharakters des Gebäudes.]