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{'item': '2005/06/0179'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2006 Geschäftszahl2005/06/0179 RechtssatzMit dem von den Baubehörden genehmigten Offenhalten eines Flügels der Fluchttüre des Wintergartens zum Innenhof ist ganz wesentlich der Betrieb eines Gastgartens in diesem Innenhof verbunden. Der Gastgarten kann nur durch diese Türe betreten werden und zu diesem Zweck hat der Bauwerber auch die Aufhebung einer Auflage des ursprünglichen Baubewilligungsbescheides (wonach die Fluchttüre beim Wintergarten während der Betriebszeiten grundsätzlich geschlossen zu halten ist) beantragt. Die Terrasse mit 16 Sitzplätzen, die nur über den Wintergarten und dessen Fluchttüre erreichbar ist, bildet mit dem Restaurant nach dem Bauantrag und der Baubewilligung eine funktionelle Einheit. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom

  1. Februar 2005, Zl. 2002/05/0757, in einem ähnlichen Fall zur Wr BauO dargelegt, dass der Betriebstyp "Gaststätte mit Gastgarten" vom Betriebstyp "Gaststätte ohne Gastgarten" unterschieden werden muss, und dass der Gastgarten bei der Beurteilung der von einem solchen Betrieb ausgehenden Emissionen miteinzubeziehen ist (Hinweis auch auf das E vom
  2. Jänner 1994, Zl. 93/05/0154, in welchem der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt hat, ob aus dem Betrieb der damals in Rede stehenden Jausenstation selbst oder im Zusammenhang mit dem Gartenbetrieb Immissionen entstehen, die den Betrieb als "wesentlich störenden Betrieb" erscheinen lassen). Die belangte Behörde hat daher sowohl bei der Beurteilung gemäß § 7 Abs. 1 lit. f Vlbg BauG als auch bei Anwendung des § 8 Vlbg BauG zu Unrecht außer Acht gelassen, dass bei der Beurteilung, ob das nunmehrige Offenhalten eines Flügels der Fluchttüre des Wintergartens und der dadurch ermöglichte Betrieb eines Gastgartens das ortsübliche Ausmaß an Immissionen für die Nachbarn überstiegen, auch die vom Betrieb des Gastgartens herrührenden Immissionen zu berücksichtigen waren.Mit dem von den Baubehörden genehmigten Offenhalten eines Flügels der Fluchttüre des Wintergartens zum Innenhof ist ganz wesentlich der Betrieb eines Gastgartens in diesem Innenhof verbunden. Der Gastgarten kann nur durch diese Türe betreten werden und zu diesem Zweck hat der Bauwerber auch die Aufhebung einer Auflage des ursprünglichen Baubewilligungsbescheides (wonach die Fluchttüre beim Wintergarten während der Betriebszeiten grundsätzlich geschlossen zu halten ist) beantragt. Die Terrasse mit 16 Sitzplätzen, die nur über den Wintergarten und dessen Fluchttüre erreichbar ist, bildet mit dem Restaurant nach dem Bauantrag und der Baubewilligung eine funktionelle Einheit. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom
  3. Februar 2005, Zl. 2002/05/0757, in einem ähnlichen Fall zur Wr BauO dargelegt, dass der Betriebstyp "Gaststätte mit Gastgarten" vom Betriebstyp "Gaststätte ohne Gastgarten" unterschieden werden muss, und dass der Gastgarten bei der Beurteilung der von einem solchen Betrieb ausgehenden Emissionen miteinzubeziehen ist (Hinweis auch auf das E vom
  4. Jänner 1994, Zl. 93/05/0154, in welchem der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt hat, ob aus dem Betrieb der damals in Rede stehenden Jausenstation selbst oder im Zusammenhang mit dem Gartenbetrieb Immissionen entstehen, die den Betrieb als "wesentlich störenden Betrieb" erscheinen lassen). Die belangte Behörde hat daher sowohl bei der Beurteilung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, Vlbg BauG als auch bei Anwendung des Paragraph 8, Vlbg BauG zu Unrecht außer Acht gelassen, dass bei der Beurteilung, ob das nunmehrige Offenhalten eines Flügels der Fluchttüre des Wintergartens und der dadurch ermöglichte Betrieb eines Gastgartens das ortsübliche Ausmaß an Immissionen für die Nachbarn überstiegen, auch die vom Betrieb des Gastgartens herrührenden Immissionen zu berücksichtigen waren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.