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{'item': '2005/06/0223'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2007 Geschäftszahl2005/06/0223 RechtssatzDie nach den Baubewilligungen jeweils als Bestand ausgewiesene Decke des Erdgeschoßes des betreffenden Gebäudes wurde (mit Erdgeschoß und Dachgeschoß) abgebrochen und etwas höher eine neue Erdgeschoßdecke errichtet. Dieser Abbruch der Geschoßdecke machte auch den Abbruch und die Neuerrichtung der kompletten Dachkonstruktion erforderlich. Diese Baumaßnahmen können auch unter Berücksichtigung einer (weiteren) Baubewilligung (nach dieser Bewilligung sind weitergehende Umbauten im Erd- und Dachgeschoß vorgesehen) nicht als bewilligungsfreier Umbau im Sinne des § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG qualifiziert werden. Mit der höheren Situierung der Erdgeschoßdecke und der dadurch erforderlichen Neuerrichtung des nunmehr höheren Teiles der Außenwand des Erdgeschoßes und der Dachkonstruktion ist eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes bewirkt worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2006, Zl. 2004/06/0194). Die vorliegende Baumaßnahme stellt, sofern für den Bestand eine baurechtliche Bewilligung vorliegt, keinen Neubau dar, da eine für den Bestand vorliegende Baubewilligung durch die beschriebenen Abbrüche nicht untergegangen ist. Ob aber ein bewilligungspflichtiger Um- oder Zubau vorliegt, der ohne Bewilligung ausgeführt wurde, kann dahingestellt bleiben, da in beiden Fällen wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen den ohne Bewilligung vorgenommenen Baumaßnahmen mit dem verbliebenen Bestand (Erdgeschoss mit Wänden in einer Höhe, die nicht bis zur Decke reichen) ein Bauauftrag zu ergehen hatte, der sich auf das gesamte Gebäude richtete. Andernfalls bliebe nämlich bei einem nur auf die vorgenommenen Baumaßnahmen gerichteten Beseitigungsauftrag ein unselbständiger Gebäudetorso ohne raumbildende Erdgeschoßdecke übrig. Allein die unzutreffende Qualifikation der Baumaßnahmen als Neubau konnte den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen.Die nach den Baubewilligungen jeweils als Bestand ausgewiesene Decke des Erdgeschoßes des betreffenden Gebäudes wurde (mit Erdgeschoß und Dachgeschoß) abgebrochen und etwas höher eine neue Erdgeschoßdecke errichtet. Dieser Abbruch der Geschoßdecke machte auch den Abbruch und die Neuerrichtung der kompletten Dachkonstruktion erforderlich. Diese Baumaßnahmen können auch unter Berücksichtigung einer (weiteren) Baubewilligung (nach dieser Bewilligung sind weitergehende Umbauten im Erd- und Dachgeschoß vorgesehen) nicht als bewilligungsfreier Umbau im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BauG qualifiziert werden. Mit der höheren Situierung der Erdgeschoßdecke und der dadurch erforderlichen Neuerrichtung des nunmehr höheren Teiles der Außenwand des Erdgeschoßes und der Dachkonstruktion ist eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes bewirkt worden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2006, Zl. 2004/06/0194). Die vorliegende Baumaßnahme stellt, sofern für den Bestand eine baurechtliche Bewilligung vorliegt, keinen Neubau dar, da eine für den Bestand vorliegende Baubewilligung durch die beschriebenen Abbrüche nicht untergegangen ist. Ob aber ein bewilligungspflichtiger Um- oder Zubau vorliegt, der ohne Bewilligung ausgeführt wurde, kann dahingestellt bleiben, da in beiden Fällen wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen den ohne Bewilligung vorgenommenen Baumaßnahmen mit dem verbliebenen Bestand (Erdgeschoss mit Wänden in einer Höhe, die nicht bis zur Decke reichen) ein Bauauftrag zu ergehen hatte, der sich auf das gesamte Gebäude richtete. Andernfalls bliebe nämlich bei einem nur auf die vorgenommenen Baumaßnahmen gerichteten Beseitigungsauftrag ein unselbständiger Gebäudetorso ohne raumbildende Erdgeschoßdecke übrig. Allein die unzutreffende Qualifikation der Baumaßnahmen als Neubau konnte den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.