RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2006 Geschäftszahl2005/06/0231 RechtssatzDas Vorhaben betreffend die Errichtung einer "Internationalen Schule" steht mit der Flächenwidmung erweitertes Wohngebiet bzw. Kerngebiet im Einklang (das träfe auch für die Widmung ländliches Kerngebiet zu - siehe § 17 Abs. 1 Z 2 lit. d iVm Z 3 lit. b bzw. Z 4 lit. d Slbg ROG 1998). Die Auffassung, dass schon deshalb begrifflich das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn nicht entstehen könnten, trifft aber nicht zu, weil ein solches Verständnis § 39 Abs. 2 Slbg BauTG sinnwidrig machen würde: Die Erteilung von Auflagen im Sinne dieser Norm setzt ja ein an sich zulässiges Vorhaben voraus. Es ist auch vorweg nicht jedenfalls ausgeschlossen, dass von einer Schule der geplanten Größe (Näheres im E) ein "das örtlich zumutbare Maß" übersteigende Lärmbelästigungen ausgehen könnten. Im Einklang mit der Lebenserfahrung hat der Nachbar diesbezüglich auf das Geschrei der Schüler verwiesen (wohl zwar nicht während des eigentlichen Unterrichtes, aber etwa in den Pausen, bei Sportveranstaltungen udgl) oder auch auf Lärm aus dem "Musikzimmer", wobei es da wiederum auf die konkrete Situierung dieser möglichen Lärmquellen ankommt. Auch wenn Belästigungen der in § 39 Abs. 2 Slbg BauTG genannten Art üblicherweise erst oder nur bei "überdurchschnittlichen" Vorhaben auftreten, ist diese "Überdurchschnittlichkeit" aber nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Norm kein zwingendes Kriterium und übrigens hier auch nicht auszuschließen. Diese möglichen Lärmquellen wären daher zu situieren und in ihren Auswirkungen zu erfassen gewesen.Das Vorhaben betreffend die Errichtung einer "Internationalen Schule" steht mit der Flächenwidmung erweitertes Wohngebiet bzw. Kerngebiet im Einklang (das träfe auch für die Widmung ländliches Kerngebiet zu - siehe Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, in Verbindung mit Ziffer 3, Litera b, bzw. Ziffer 4, Litera d, Slbg ROG 1998). Die Auffassung, dass schon deshalb begrifflich das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn nicht entstehen könnten, trifft aber nicht zu, weil ein solches Verständnis Paragraph 39, Absatz 2, Slbg BauTG sinnwidrig machen würde: Die Erteilung von Auflagen im Sinne dieser Norm setzt ja ein an sich zulässiges Vorhaben voraus. Es ist auch vorweg nicht jedenfalls ausgeschlossen, dass von einer Schule der geplanten Größe (Näheres im E) ein "das örtlich zumutbare Maß" übersteigende Lärmbelästigungen ausgehen könnten. Im Einklang mit der Lebenserfahrung hat der Nachbar diesbezüglich auf das Geschrei der Schüler verwiesen (wohl zwar nicht während des eigentlichen Unterrichtes, aber etwa in den Pausen, bei Sportveranstaltungen udgl) oder auch auf Lärm aus dem "Musikzimmer", wobei es da wiederum auf die konkrete Situierung dieser möglichen Lärmquellen ankommt. Auch wenn Belästigungen der in Paragraph 39, Absatz 2, Slbg BauTG genannten Art üblicherweise erst oder nur bei "überdurchschnittlichen" Vorhaben auftreten, ist diese "Überdurchschnittlichkeit" aber nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Norm kein zwingendes Kriterium und übrigens hier auch nicht auszuschließen. Diese möglichen Lärmquellen wären daher zu situieren und in ihren Auswirkungen zu erfassen gewesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.