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{'item': '2005/06/0251'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2006 Geschäftszahl2005/06/0251 RechtssatzNach § 6 Abs. 9 lit. c Tir BauO 2001 sind die Auswirkungen des konkreten Vorhabens auch einschließlich allfälliger immissionsreduzierender Maßnahmen maßgeblich. Diese Prüfung hat zwar freilich insofern ein gewisses Maß an Abstraktheit in sich, als die Auswirkungen aller bisher zulässigen Verwendungen den zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des projektierten Vorhabens (auch unter Bedachtnahme auf allfällige Vorschreibungen im Sinne des § 26 Abs. 7 Tir BauO 2001) zu erfassen und einander gegenüber zu stellen sind, wobei dies, da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, auf eine Prognosebeurteilung hinausläuft. Der Umstand, dass die Auswirkungen im Vorhinein zu beurteilen sind und nicht erst im Nachhinein, bedeutet nicht, dass von einer abstrakten Betriebstype auszugehen wäre. Zwar kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung zu Gastronomiezwecken zu einer höheren Immissionsbelastung für die Nachbarschaft führt als eine reine Wohnnutzung. Eine nähere Prüfung der konkret zu erwartenden Änderungen der allfälligen nachteiligen Auswirkungen ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn, so wie hier, ein konkretes Vorbringen erstattet wird, dass dies nicht zu erwarten sei. Die Wendung " ... keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke" impliziert, dass Änderungen überhaupt wahrnehmbar sind, wie auch, dass sie objektiv geeignet sind, als nachteilig empfunden zu werden (was in der Regel eine gewisse Intensität voraussetzen wird).Nach Paragraph 6, Absatz 9, Litera c, Tir BauO 2001 sind die Auswirkungen des konkreten Vorhabens auch einschließlich allfälliger immissionsreduzierender Maßnahmen maßgeblich. Diese Prüfung hat zwar freilich insofern ein gewisses Maß an Abstraktheit in sich, als die Auswirkungen aller bisher zulässigen Verwendungen den zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des projektierten Vorhabens (auch unter Bedachtnahme auf allfällige Vorschreibungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 7, Tir BauO 2001) zu erfassen und einander gegenüber zu stellen sind, wobei dies, da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, auf eine Prognosebeurteilung hinausläuft. Der Umstand, dass die Auswirkungen im Vorhinein zu beurteilen sind und nicht erst im Nachhinein, bedeutet nicht, dass von einer abstrakten Betriebstype auszugehen wäre. Zwar kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung zu Gastronomiezwecken zu einer höheren Immissionsbelastung für die Nachbarschaft führt als eine reine Wohnnutzung. Eine nähere Prüfung der konkret zu erwartenden Änderungen der allfälligen nachteiligen Auswirkungen ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn, so wie hier, ein konkretes Vorbringen erstattet wird, dass dies nicht zu erwarten sei. Die Wendung " ... keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke" impliziert, dass Änderungen überhaupt wahrnehmbar sind, wie auch, dass sie objektiv geeignet sind, als nachteilig empfunden zu werden (was in der Regel eine gewisse Intensität voraussetzen wird).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.