RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2007 Geschäftszahl2005/06/0255 RechtssatzIm Falle von bereits bestehenden Grenzwertüberschreitungen in einem Gebiet kommt es darauf an, ob ein Emittent immissionsseitig relevante Belastungen verursacht oder der Immissionsbeitrag an der Gesamtbelastung zu vernachlässigen ist. Auch nach den Regelungen des IG-L in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2001 wie auch in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 kommt es in diesem Bereich in Bezug auf eine von einer konkreten Anlage herbeigeführte Zusatzbelastung auf die Erheblichkeit der durch diese Anlage verursachten Zusatzbelastung an (siehe § 21 Abs. 1 IG-L in der Stammfassung bzw. § 20 Abs. 3 Z. 1 IG-L in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006: In den Erläuterungen zu letzterer Bestimmung (RV 1147 BlgNR. XXII.GP, S. 27) wurde ausgeführt, dass die in Frage stehende Immission an Luftschadstoffen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation anzunehmen. Solche Schwellenwerte würden nach einer zitierten Entscheidung des Umweltsenates mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei würden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar seien oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufwiesen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen könnten. In der Folge wird auch auf die vom abgastechnischen Amtssachverständigen im vorliegenden Fall herangezogenen Schwellenwerte für Luft im Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes 2005 hingewiesen. Diese Werte seien beispielhaft und es werde der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen.).Im Falle von bereits bestehenden Grenzwertüberschreitungen in einem Gebiet kommt es darauf an, ob ein Emittent immissionsseitig relevante Belastungen verursacht oder der Immissionsbeitrag an der Gesamtbelastung zu vernachlässigen ist. Auch nach den Regelungen des IG-L in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001, wie auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, kommt es in diesem Bereich in Bezug auf eine von einer konkreten Anlage herbeigeführte Zusatzbelastung auf die Erheblichkeit der durch diese Anlage verursachten Zusatzbelastung an (siehe Paragraph 21, Absatz eins, IG-L in der Stammfassung bzw. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, IG-L in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 34/2006: In den Erläuterungen zu letzterer Bestimmung Regierungsvorlage 1147 BlgNR. römisch 22 .GP, S. 27) wurde ausgeführt, dass die in Frage stehende Immission an Luftschadstoffen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation anzunehmen. Solche Schwellenwerte würden nach einer zitierten Entscheidung des Umweltsenates mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei würden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar seien oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufwiesen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen könnten. In der Folge wird auch auf die vom abgastechnischen Amtssachverständigen im vorliegenden Fall herangezogenen Schwellenwerte für Luft im Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes 2005 hingewiesen. Diese Werte seien beispielhaft und es werde der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.