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{'item': '2005/06/0261'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2007 Geschäftszahl2005/06/0261 RechtssatzAuch die Fermenter und das Endlager der gegenständlichen Anlage sind schon im Hinblick auf die gegebene räumliche und betriebstechnische Einheit der Anlage Nebenanlagen im Sinne des § 4 Z. 35 Tir ElektrizitätsG, die der Stromerzeugung, Übertragung und Verteilung dienen, und somit als Stromerzeugungsanlage zu qualifizieren. Die Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger stellt einen Bereich der Erzeugung von elektrischer Energie dar. Unter einer Ökostromanlage ist eine Erzeugungsanlage zu verstehen, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt (vgl. Raschauer, Handbuch Energierecht, S. 106

  1. f)und als solche anerkannt ist. Erfolgt die Erzeugung von elektrischer Energie somit in Anlagen auf Basis von Biogas, einem erneuerbaren Energieträger, sind all jene Einrichtungen, die in derartigen Anlagen für den erneuerbaren Energieträger bestimmt sind, als Teil der Stromerzeugungsanlage und somit als eine der Erzeugung von elektrischer Energie dienende Nebenanlage im Sinne des § 4 Z. 35 Tir ElektrizitätsG zu qualifizieren. Auch im Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/05/0193, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Biogasanlage, die der Wärme- und Stromerzeugung diente, als Stromerzeugungsanlage qualifiziert und die Rechtmäßigkeit der erteilten elektrizitätsrechtlichen Bewilligung geprüft. (Hier:Auch die Fermenter und das Endlager der gegenständlichen Anlage sind schon im Hinblick auf die gegebene räumliche und betriebstechnische Einheit der Anlage Nebenanlagen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 35, Tir ElektrizitätsG, die der Stromerzeugung, Übertragung und Verteilung dienen, und somit als Stromerzeugungsanlage zu qualifizieren. Die Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger stellt einen Bereich der Erzeugung von elektrischer Energie dar. Unter einer Ökostromanlage ist eine Erzeugungsanlage zu verstehen, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt vergleiche Raschauer, Handbuch Energierecht, S. 106
  2. f)und als solche anerkannt ist. Erfolgt die Erzeugung von elektrischer Energie somit in Anlagen auf Basis von Biogas, einem erneuerbaren Energieträger, sind all jene Einrichtungen, die in derartigen Anlagen für den erneuerbaren Energieträger bestimmt sind, als Teil der Stromerzeugungsanlage und somit als eine der Erzeugung von elektrischer Energie dienende Nebenanlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 35, Tir ElektrizitätsG zu qualifizieren. Auch im Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/05/0193, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Biogasanlage, die der Wärme- und Stromerzeugung diente, als Stromerzeugungsanlage qualifiziert und die Rechtmäßigkeit der erteilten elektrizitätsrechtlichen Bewilligung geprüft. (Hier: Dementsprechend wurde die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die gesamte Biogasanlage (samt den Fermentern, dem Endlager und der Vorgrube) erteilt. Liegt aber eine Stromerzeugungsanlage vor, die kein Gebäude mit Aufenthaltsräumen darstellt, fällt sie gemäß § 1 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.)Dementsprechend wurde die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die gesamte Biogasanlage (samt den Fermentern, dem Endlager und der Vorgrube) erteilt. Liegt aber eine Stromerzeugungsanlage vor, die kein Gebäude mit Aufenthaltsräumen darstellt, fällt sie gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, Tir BauO 2001 nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.