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{'item': '2005/06/0296'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2006 Geschäftszahl2005/06/0296 Rechtssatz§ 20 Abs. 2 BStMG stellt auf das Benützen von Mautstrecken ab, ohne die nach § 6 BStMG geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten. § 6 BStMG bezieht sich auf die Benützung von Mautstrecken "mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt". Die Anzahl der Achsen ist nach § 9 Abs. 2 BStMG für die Höhe der Maut relevant; Näheres ergibt sich hiezu aus der Mautordnung (demnach ist die Achsenzahl auf der Go-Box entsprechend einzustellen). [Hier: Der Bf lenkte ein Sattelkraftfahrzeug (Sattelschlepper), bestehend aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger (siehe dazu § 2 Abs. 1 Z 10, 11 und 12 KFG). Das Beschwerdevorbringen, das dahin zu verstehen ist, das Sattelzugfahrzeug habe lediglich zwei Achsen, trifft wohl zu (wie sich aus dem im Akt befindlichen Lichtbild ergibt, dem auch zu entnehmen ist, dass das Sattelkraftfahrzeug insgesamt der Kategorie "vier und mehr Achsen" zuzuordnen ist), darauf kommt es aber hier nicht an: Aus dem Gesichtspunkt der Richtigkeit des Tatvorwurfes ist es nicht rechtswidrig, dass das damals vom Bf gelenkte Sattelkraftfahrzeug als "mehrspuriges Kraftfahrzeug" bezeichnet wurde (und nicht als "Fahrzeugkombination"; vgl. im Übrigen zum Aspekt der "Einheitlichkeit" eines Sattelzugfahrzeuges auch E

  1. April 1991, Zl. 91/03/0068). Entscheidend ist, dass der Tatvorwurf so gefasst wurde, dass die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen ist (siehe dazu beispielsweise E
  2. Februar 1998, Zl. 98/06/0002, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem BStFG 1996), und dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte entsprechend wahrnehmen kann.]Paragraph 20, Absatz 2, BStMG stellt auf das Benützen von Mautstrecken ab, ohne die nach Paragraph 6, BStMG geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten. Paragraph 6, BStMG bezieht sich auf die Benützung von Mautstrecken "mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt". Die Anzahl der Achsen ist nach Paragraph 9, Absatz 2, BStMG für die Höhe der Maut relevant; Näheres ergibt sich hiezu aus der Mautordnung (demnach ist die Achsenzahl auf der Go-Box entsprechend einzustellen). [Hier: Der Bf lenkte ein Sattelkraftfahrzeug (Sattelschlepper), bestehend aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger (siehe dazu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, 11 und 12 KFG). Das Beschwerdevorbringen, das dahin zu verstehen ist, das Sattelzugfahrzeug habe lediglich zwei Achsen, trifft wohl zu (wie sich aus dem im Akt befindlichen Lichtbild ergibt, dem auch zu entnehmen ist, dass das Sattelkraftfahrzeug insgesamt der Kategorie "vier und mehr Achsen" zuzuordnen ist), darauf kommt es aber hier nicht an: Aus dem Gesichtspunkt der Richtigkeit des Tatvorwurfes ist es nicht rechtswidrig, dass das damals vom Bf gelenkte Sattelkraftfahrzeug als "mehrspuriges Kraftfahrzeug" bezeichnet wurde (und nicht als "Fahrzeugkombination"; vergleiche im Übrigen zum Aspekt der "Einheitlichkeit" eines Sattelzugfahrzeuges auch E
  3. April 1991, Zl. 91/03/0068). Entscheidend ist, dass der Tatvorwurf so gefasst wurde, dass die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen ist (siehe dazu beispielsweise E
  4. Februar 1998, Zl. 98/06/0002, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem BStFG 1996), und dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte entsprechend wahrnehmen kann.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.