RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2008 Geschäftszahl2005/06/0301 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2005, Zl. 2005/06/0140, VwSlg. 16779 A/2005, zu Protokollbucheintragungen, die - ähnlich wie im vorliegenden Fall - sensible Daten enthielten, ausgesprochen, vor dem Hintergrund, dass der Straftatbestand, wegen dessen Erfüllung der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden war, wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden war, und eben wegen dieser strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ein verurteilendes Erkenntnis des EGMR ergangen ist, bei der gegebenen (dem gegenständlichen Fall vergleichbaren) Verfahrenslage erschienen aus dem Blickwinkel des, im Datenschutz bestehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Argumente, die für eine Löschung sprechen, gewichtiger, als die Gründe, auf welche die belangte Behörde den von ihr angesprochenen Dokumentationszweck gestützt hat. Daher komme die Löschung (Schwärzung) des Namens des Beschwerdeführers in der entsprechenden Eintragung in Betracht. (Hier: Die belangte Behörde hat festgestellt, dass Protokollbuch-Eintragungen mit dem Namen des Beschwerdeführers und der ihm vorgeworfenen, vormals strafbaren Handlung beim Gendarmerieposten (GP) L sowie eine Eintragung betreffend den Beschwerdeführer, in welcher er als "Verdächtiger" bezeichnet wird, in der elektronischen Datenanwendung AVTN des GP T vorliegen. Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, zu den gegenständlichen Protokollbuch-Eintragungen des GP L sowie zur Eintragung in der elektronischen Datenanwendung AVTN des GP T eine gebotene Interessensabwägung vorzunehmen. In Betracht kommt daher auch im vorliegenden Fall die Löschung (Schwärzung) des Namens des Beschwerdeführers in diesen Eintragungen, womit die Verknüpfung der Eintragung mit der Person des Beschwerdeführers unterbrochen wird. Werden die Eintragungen im Protokollbuch oder AVTN, die den Beschwerdeführer betreffen, unkenntlich gemacht, so ist - wie dies der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2007, B 1708/06, ausgeführt hat - der "Papierakt" personenbezogen (dh mit dem Namen des Beschwerdeführers) nicht mehr auffindbar und angesichts dessen davon auszugehen, dass die Zugänglichkeit (Erkennbarkeit) der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten im "Kopienakt" bzw. "Papierakt" derart reduziert wurde, dass diesbezüglich - auch vor dem Hintergrund näher bezeichneter Urteile des EGMR - von einem Eingriff in das aus Art. 8 EMRK erfließende Recht auf Achtung des Privatlebens nicht mehr die Rede sein kann.) sensible Daten enthielten, ausgesprochen, vor dem Hintergrund, dass der Straftatbestand, wegen dessen Erfüllung der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden war, wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden war, und eben wegen dieser strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ein verurteilendes Erkenntnis des EGMR ergangen ist, bei der gegebenen (dem gegenständlichen Fall vergleichbaren) Verfahrenslage erschienen aus dem Blickwinkel des, im Datenschutz bestehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Argumente, die für eine Löschung sprechen, gewichtiger, als die Gründe, auf welche die belangte Behörde den von ihr angesprochenen Dokumentationszweck gestützt hat. Daher komme die Löschung (Schwärzung) des Namens des Beschwerdeführers in der entsprechenden Eintragung in Betracht. (Hier: Die belangte Behörde hat festgestellt, dass Protokollbuch-Eintragungen mit dem Namen des Beschwerdeführers und der ihm vorgeworfenen, vormals strafbaren Handlung beim Gendarmerieposten Gesetzgebungsperiode L sowie eine Eintragung betreffend den Beschwerdeführer, in welcher er als "Verdächtiger" bezeichnet wird, in der elektronischen Datenanwendung AVTN des Gesetzgebungsperiode T vorliegen. Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, zu den gegenständlichen Protokollbuch-Eintragungen des Gesetzgebungsperiode L sowie zur Eintragung in der elektronischen Datenanwendung AVTN des Gesetzgebungsperiode T eine gebotene Interessensabwägung vorzunehmen. In Betracht kommt daher auch im vorliegenden Fall die Löschung (Schwärzung) des Namens des Beschwerdeführers in diesen Eintragungen, womit die Verknüpfung der Eintragung mit der Person des Beschwerdeführers unterbrochen wird. Werden die Eintragungen im Protokollbuch oder AVTN, die den Beschwerdeführer betreffen, unkenntlich gemacht, so ist - wie dies der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2007, B 1708/06, ausgeführt hat - der "Papierakt" personenbezogen (dh mit dem Namen des Beschwerdeführers) nicht mehr auffindbar und angesichts dessen davon auszugehen, dass die Zugänglichkeit (Erkennbarkeit) der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten im "Kopienakt" bzw. "Papierakt" derart reduziert wurde, dass diesbezüglich - auch vor dem Hintergrund näher bezeichneter Urteile des EGMR - von einem Eingriff in das aus Artikel 8, EMRK erfließende Recht auf Achtung des Privatlebens nicht mehr die Rede sein kann.)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.