RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2007 Geschäftszahl2005/06/0317 RechtssatzZwar handelte es sich nach der Definition des Apartmenthauses in § 16a Abs. 3 Tir ROG 1972 idF LGBl. Nr. 70/1973, in dem mehr als drei Wohneinheiten vorhanden sein mussten, dann um ein Apartmenthaus, wenn das Gebäude zumindest überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden sollte; dabei müssen aber die in dieser Gesetzesstelle genannten objektiven Kriterien - Lage, Ausgestaltung etc - gegeben sein. Aus der Baubewilligung vom
- Oktober 1978, mit der zu der ursprünglich erteilten Baubewilligung vom
- November 1977 Auswechslungspläne bewilligt wurden, nach denen insbesondere mehr Wohnungen vorgesehen waren, ergibt sich, dass das damit bewilligte Gebäude neben einem Realitätengeschäft, einem Friseurgeschäft und einer Einheit mit zwei Büroräumen 8 Wohnungen umfasste. Der Beschwerdeführer behauptet bereits in der Berufung und in der Vorstellung, dass das vorliegende Gebäude aus 17 Wohnungen bestehe. Auch die Berufungsbehörde geht davon aus, führt allerdings nicht aus, welche Baubewilligungen dem zu Grunde liegen. Sofern die weiteren neun Wohnungen auf einer Baubewilligung beruhten, die vor der Novelle des Tir ROG 1972, LGBl. Nr. 88/1983, erlassen wurde, wäre die Frage des Vorliegens eines Apartmenthauses, das eine Sonderflächenwidmung erfordert hätte, nach der Definition des Apartmenthauses gemäß § 16a Abs. 3 Tir ROG 1972 idF LGBl. Nr. 70/1973 zu beantworten. Die Vorstellungsbehörde hat sich - wie die Berufungsbehörde - mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt. Diese Behörden gingen dabei zu Unrecht davon aus, dass die Definition des Apartmenthauses in § 16a Tir ROG 1972 idF LGBl. Nr. 70/1973 mit der Definition des § 16a Abs. 1 lit. a Tir ROG 1984 idF der Wiederverlautbarung dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 4/1984, ident sei.Zwar handelte es sich nach der Definition des Apartmenthauses in Paragraph 16 a, Absatz 3, Tir ROG 1972 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1973,, in dem mehr als drei Wohneinheiten vorhanden sein mussten, dann um ein Apartmenthaus, wenn das Gebäude zumindest überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden sollte; dabei müssen aber die in dieser Gesetzesstelle genannten objektiven Kriterien - Lage, Ausgestaltung etc - gegeben sein. Aus der Baubewilligung vom
- Oktober 1978, mit der zu der ursprünglich erteilten Baubewilligung vom
- November 1977 Auswechslungspläne bewilligt wurden, nach denen insbesondere mehr Wohnungen vorgesehen waren, ergibt sich, dass das damit bewilligte Gebäude neben einem Realitätengeschäft, einem Friseurgeschäft und einer Einheit mit zwei Büroräumen 8 Wohnungen umfasste. Der Beschwerdeführer behauptet bereits in der Berufung und in der Vorstellung, dass das vorliegende Gebäude aus 17 Wohnungen bestehe. Auch die Berufungsbehörde geht davon aus, führt allerdings nicht aus, welche Baubewilligungen dem zu Grunde liegen. Sofern die weiteren neun Wohnungen auf einer Baubewilligung beruhten, die vor der Novelle des Tir ROG 1972, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1983,, erlassen wurde, wäre die Frage des Vorliegens eines Apartmenthauses, das eine Sonderflächenwidmung erfordert hätte, nach der Definition des Apartmenthauses gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Tir ROG 1972 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1973, zu beantworten. Die Vorstellungsbehörde hat sich - wie die Berufungsbehörde - mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt. Diese Behörden gingen dabei zu Unrecht davon aus, dass die Definition des Apartmenthauses in Paragraph 16 a, Tir ROG 1972 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1973, mit der Definition des Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera a, Tir ROG 1984 in der Fassung der Wiederverlautbarung dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1984,, ident sei.