← Österreich

{'item': '2005/06/0317'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2007 Geschäftszahl2005/06/0317 RechtssatzDie Definition des Apartmenthauses des Tir ROG 1972 idF der Novelle LGBl. Nr. 70/1973 stellt anders als idF der Novelle LGBl. Nr. 88/1983 (die Inhalt der Wiederverlautbarung wurde) darauf ab, dass in dem Gebäude mehr als drei Wohneinheiten bestehen müssen und es auf Grund der dort angeführten objektiven Kriterien zumindest überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden soll. Bei dieser Definition des Apartmenthauses war je nach der Anzahl der Wohnungen insgesamt in einem Gebäude (dabei genügten 4) jener Anteil an Wohnungen bzw. Wohneinheiten jeweils herauszufinden, sodass die überwiegende Nutzung des Gebäudes während des Wochenendes etc und damit seine Eigenschaft als Apartmenthaus bejaht werden konnte. Geht man von dieser Definition aus, dann liegt im Falle eines Wohnhauses mit 17 Wohnungen, von denen 8 der Freizeitwohnsitznutzung dienen, im vorliegenden Fall möglicherweise kein Apartmenthaus vor, weil das Gebäude nicht als überwiegend dem Aufenthalt während des Wochenendes etc dienend beurteilt werden könnte. In einem solchen Fall wäre die nicht überwiegende Nutzung des Gebäudes zu "Freizeitzwecken" raumordnungsrechtlich zulässig, was auch bei der Auslegung der Baubewilligungen zu berücksichtigen wäre. Seit der Regelung der Novelle zum Tir ROG 1972, LGBl. Nr. 88/1983, wie auch in der Wiederverlautbarung in dem Tir ROG 1984 war für den Begriff des Apartmenthauses maßgeblich, dass mehr als drei Wohnungen nicht ständig der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienten, sondern überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Zweitwohnstätte benützt werden sollten. Nach dieser Regelung fiele ein Gebäude mit 17 Wohnungen, von denen 8 der Freizeitwohnsitznutzung dienten, unter diesen Begriff.Die Definition des Apartmenthauses des Tir ROG 1972 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1973, stellt anders als in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1983, (die Inhalt der Wiederverlautbarung wurde) darauf ab, dass in dem Gebäude mehr als drei Wohneinheiten bestehen müssen und es auf Grund der dort angeführten objektiven Kriterien zumindest überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden soll. Bei dieser Definition des Apartmenthauses war je nach der Anzahl der Wohnungen insgesamt in einem Gebäude (dabei genügten 4) jener Anteil an Wohnungen bzw. Wohneinheiten jeweils herauszufinden, sodass die überwiegende Nutzung des Gebäudes während des Wochenendes etc und damit seine Eigenschaft als Apartmenthaus bejaht werden konnte. Geht man von dieser Definition aus, dann liegt im Falle eines Wohnhauses mit 17 Wohnungen, von denen 8 der Freizeitwohnsitznutzung dienen, im vorliegenden Fall möglicherweise kein Apartmenthaus vor, weil das Gebäude nicht als überwiegend dem Aufenthalt während des Wochenendes etc dienend beurteilt werden könnte. In einem solchen Fall wäre die nicht überwiegende Nutzung des Gebäudes zu "Freizeitzwecken" raumordnungsrechtlich zulässig, was auch bei der Auslegung der Baubewilligungen zu berücksichtigen wäre. Seit der Regelung der Novelle zum Tir ROG 1972, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1983,, wie auch in der Wiederverlautbarung in dem Tir ROG 1984 war für den Begriff des Apartmenthauses maßgeblich, dass mehr als drei Wohnungen nicht ständig der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienten, sondern überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Zweitwohnstätte benützt werden sollten. Nach dieser Regelung fiele ein Gebäude mit 17 Wohnungen, von denen 8 der Freizeitwohnsitznutzung dienten, unter diesen Begriff.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.