RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2006 Geschäftszahl2005/06/0345 RechtssatzDie Auffassung der Behörde, einen Rechtsanspruch des Strafgefangenen auf eine der (hier) in § 24 Abs. 3 Z 3 StVG genannten Vergünstigungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu bejahen (Hinweis E vom
- Februar 1999, Zl. 97/20/0742, und vom
- Jänner 1999, Zl. 97/20/0076), aber ein subjektiv-öffentliches Recht des Strafgefangenen auf Anschaffung und Betrachten eines bestimmten DVD-Filmes generell zu verneinen, ist unzutreffend. Das würde nämlich zum unausgewogenen Ergebnis führen, dass der Strafgefangene bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen zwar einen Anspruch auf Anschaffung entsprechender technischer Geräte zur Betrachtung solcher Filme hätte, aber von vornherein keinerlei Anspruch auf Betrachten von Filmen seiner Wahl (womit die angeschafften Geräte entweder mangels entsprechender Filme nutzlos wären oder er - allenfalls - auf irgendwelche Filme angewiesen wäre, die ihm nach freier Auswahl der Anstaltsleitung zur Verfügung gestellt würden). Bejaht man einen Anspruch des Strafgefangenen auf Benutzung eines technischen Gerätes zum Betrachten von DVD-Filmen, kann vielmehr konsequenterweise ein Anspruch dieses Strafgefangenen auf Betrachten bestimmter Filme nach seiner Auswahl vorweg nicht generell verneint werden. Bei der konkreten Prüfung des Begehrens sind unter Beachten der in § 20 StVG umschriebenen Zwecke des Strafvollzuges sinngemäß insbesondere die in § 60 StVG normierten Grundsätze für die Anschaffung von eigenen Büchern und Zeitschriften anzuwenden (Hinweis Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, zu § 60 StVG).Die Auffassung der Behörde, einen Rechtsanspruch des Strafgefangenen auf eine der (hier) in Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, StVG genannten Vergünstigungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu bejahen (Hinweis E vom
- Februar 1999, Zl. 97/20/0742, und vom
- Jänner 1999, Zl. 97/20/0076), aber ein subjektiv-öffentliches Recht des Strafgefangenen auf Anschaffung und Betrachten eines bestimmten DVD-Filmes generell zu verneinen, ist unzutreffend. Das würde nämlich zum unausgewogenen Ergebnis führen, dass der Strafgefangene bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen zwar einen Anspruch auf Anschaffung entsprechender technischer Geräte zur Betrachtung solcher Filme hätte, aber von vornherein keinerlei Anspruch auf Betrachten von Filmen seiner Wahl (womit die angeschafften Geräte entweder mangels entsprechender Filme nutzlos wären oder er - allenfalls - auf irgendwelche Filme angewiesen wäre, die ihm nach freier Auswahl der Anstaltsleitung zur Verfügung gestellt würden). Bejaht man einen Anspruch des Strafgefangenen auf Benutzung eines technischen Gerätes zum Betrachten von DVD-Filmen, kann vielmehr konsequenterweise ein Anspruch dieses Strafgefangenen auf Betrachten bestimmter Filme nach seiner Auswahl vorweg nicht generell verneint werden. Bei der konkreten Prüfung des Begehrens sind unter Beachten der in Paragraph 20, StVG umschriebenen Zwecke des Strafvollzuges sinngemäß insbesondere die in Paragraph 60, StVG normierten Grundsätze für die Anschaffung von eigenen Büchern und Zeitschriften anzuwenden (Hinweis Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, zu Paragraph 60, StVG).