RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2007 Geschäftszahl2005/06/0351 RechtssatzGemäß der hg. Judikatur zu § 16 Abs. 3 BauPolG kommt es bei Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages darauf an, ob die in Frage stehende bauliche Anlage im Zeitpunkt der Errichtung und im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages bewilligungspflichtig war und keine Bewilligung vorgelegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0244). (Hier: Der Container (in Metallbauweise hergestellter Lagercontainer mit den Ausmaßen von ca. 5,35 m x 2,85 m und einer Traufenhöhe von ca. 3,42
- m)stellte bzw. stellt sowohl nach dem Slbg Baupolizeigesetz 1973, LGBl. Nr. 117, als auch nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages geltenden Slbg Baupolizeigesetz 1997 einen "Bau" iSd § 1 Abs. 1 beider Gesetze dar, der, da keine Ausnahmen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 2 und Abs. 3 in Betracht kamen bzw. kommen, gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 beider Gesetze ("die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten") baubewilligungspflichtig war und ist. Es lag nun zwar für die Errichtung des Containers eine Baubewilligung vor. Diese galt aber nur befristet bis 18. Februar 1994. Ab diesem Zeitpunkt stellte der Container eine konsenslos ausgeführte bauliche Anlage iSd § 16 Abs. 3 Slbg BauPolG dar. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages durch die Berufungsbehörde. Einer bloß befristet erteilten Baubewilligung, die im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages nicht mehr in Geltung ist, kommt nicht die Wirkung zu, dass kein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. mehr zulässig wäre. Eine solche befristet bewilligte bauliche Anlage stellt vielmehr ab jenem Zeitpunkt, ab dem die im Baubewilligungsbescheid vorgesehene Frist abgelaufen ist, eine ohne Baubewilligung ausgeführte bauliche Anlage iSd angeführten Bestimmung dar.)Gemäß der hg. Judikatur zu Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG kommt es bei Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages darauf an, ob die in Frage stehende bauliche Anlage im Zeitpunkt der Errichtung und im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages bewilligungspflichtig war und keine Bewilligung vorgelegen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0244). (Hier: Der Container (in Metallbauweise hergestellter Lagercontainer mit den Ausmaßen von ca. 5,35 m x 2,85 m und einer Traufenhöhe von ca. 3,42
- m)stellte bzw. stellt sowohl nach dem Slbg Baupolizeigesetz 1973, Landesgesetzblatt Nr. 117, als auch nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages geltenden Slbg Baupolizeigesetz 1997 einen "Bau" iSd Paragraph eins, Absatz eins, beider Gesetze dar, der, da keine Ausnahmen gemäß Absatz 2, bzw. Absatz 2 und Absatz 3, in Betracht kamen bzw. kommen, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, beider Gesetze ("die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten") baubewilligungspflichtig war und ist. Es lag nun zwar für die Errichtung des Containers eine Baubewilligung vor. Diese galt aber nur befristet bis 18. Februar 1994. Ab diesem Zeitpunkt stellte der Container eine konsenslos ausgeführte bauliche Anlage iSd Paragraph 16, Absatz 3, Slbg BauPolG dar. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages durch die Berufungsbehörde. Einer bloß befristet erteilten Baubewilligung, die im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages nicht mehr in Geltung ist, kommt nicht die Wirkung zu, dass kein baupolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, leg. cit. mehr zulässig wäre. Eine solche befristet bewilligte bauliche Anlage stellt vielmehr ab jenem Zeitpunkt, ab dem die im Baubewilligungsbescheid vorgesehene Frist abgelaufen ist, eine ohne Baubewilligung ausgeführte bauliche Anlage iSd angeführten Bestimmung dar.)