← Österreich

{'item': '2005/06/0355'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2005/06/0355 RechtssatzDie Vermutung der Rechtmäßigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Stmk. BauG bzw. die Feststellung der Rechtmäßigkeit gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG beziehen sich nicht auf einen in der Vergangenheit gelegenen Bestand, sondern auf jenen Bestand, wie er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Berufungsbehörde gegeben ist. So bezieht sich § 40 Abs. 1 leg. cit. auf bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, die insbesondere vor dem

  1. Jänner 1969 errichtet wurden, während sich § 40 Abs. 2 leg. cit. "weiters" auf "solche bauliche Anlagen und Feuerstätten" bezieht, die zwischen dem
  2. Jänner 1969 und
  3. Dezember 1984 errichtet wurden. Aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 und im Hinblick auf die Überschrift "rechtmäßiger Bestand" muss geschlossen werden, dass sich auch Abs. 2 allein auf im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behörde bestehende bauliche Anlagen bezieht, die in dem genannten Zeitraum errichtet wurden. Ein weiteres Argument für diese Auslegung ergibt sich daraus, dass die Regelung des § 40 Stmk. BauG (insbesondere Abs. 1) an die Stelle des bisher vom Verwaltungsgerichtshof judizierten vermuteten Konsenses getreten ist. Wie der vermutete Konsens bezieht sich diese Regelung allein auf die derzeitige (d.h. im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behörde vorliegende) Gestaltung der baulichen Anlage und nicht auf irgendeinen in der Vergangenheit gegebenen Bestand (Hinweis Erkenntnis vom
  4. Oktober 1992, Zl. 92/06/0064, VwSlg 13727 A/1992, zum vermuteten Konsens, und vom
  5. September 2002, Zl. 2000/06/0098, zu § 40 Abs. 1 Stmk. BauG).Die Vermutung der Rechtmäßigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG bzw. die Feststellung der Rechtmäßigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG beziehen sich nicht auf einen in der Vergangenheit gelegenen Bestand, sondern auf jenen Bestand, wie er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Berufungsbehörde gegeben ist. So bezieht sich Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. auf bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, die insbesondere vor dem
  6. Jänner 1969 errichtet wurden, während sich Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. "weiters" auf "solche bauliche Anlagen und Feuerstätten" bezieht, die zwischen dem
  7. Jänner 1969 und
  8. Dezember 1984 errichtet wurden. Aus dem Zusammenhang mit Absatz eins und im Hinblick auf die Überschrift "rechtmäßiger Bestand" muss geschlossen werden, dass sich auch Absatz 2, allein auf im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behörde bestehende bauliche Anlagen bezieht, die in dem genannten Zeitraum errichtet wurden. Ein weiteres Argument für diese Auslegung ergibt sich daraus, dass die Regelung des Paragraph 40, Stmk. BauG (insbesondere Absatz eins,) an die Stelle des bisher vom Verwaltungsgerichtshof judizierten vermuteten Konsenses getreten ist. Wie der vermutete Konsens bezieht sich diese Regelung allein auf die derzeitige (d.h. im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behörde vorliegende) Gestaltung der baulichen Anlage und nicht auf irgendeinen in der Vergangenheit gegebenen Bestand (Hinweis Erkenntnis vom
  9. Oktober 1992, Zl. 92/06/0064, VwSlg 13727 A/1992, zum vermuteten Konsens, und vom
  10. September 2002, Zl. 2000/06/0098, zu Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.