RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2007 Geschäftszahl2005/06/0368 RechtssatzIm vorliegenden Fall ist maßgeblich, ob ein Tierheim bzw Tierschutzhaus als ein Gebäude qualifiziert werden kann, das iSd § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG den sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dient. Es geht im vorliegenden Fall zwar nur um Zubauten zum bestehenden Stallgebäude bzw. Wohnhaus, aber diese baulichen Anlagen bilden nach dem Vorbringen des Bauwerbers und auch nach der ihm erteilten Bewilligung zum Betreiben des Tierheimes am verfahrensgegenständlichen Standort einen Teil des beabsichtigten Tierheimbetriebes. Der VwGH hat im Erkenntnis vom
- März 1994, Zl. 93/06/0096, zur Frage, ob ein Pferdestall (bzw. die Pferdehaltung) den sozialen Bedürfnissen der Wohnbevölkerung dient oder nicht, ausgesprochen, dass es sich bei sozialen Bedürfnissen schon nach der Wortbedeutung um auf die menschliche Gemeinschaft bzw Gesellschaft bezogene Bedürfnisse handelt, die in entsprechenden baulichen Einrichtungen befriedigt werden können, wie etwa Gastwirtschaften, Kindergärten oder andere Freizeiteinrichtungen, wie sie im Wohngebiet üblich sind. Bei dem beantragten Tierheim geht es dem gegenüber vorrangig um die Betreuung und die Bedürfnisse von kranken und herrenlosen Tieren. Auch wenn es mitunter im Interesse eines Tierhalters gelegen sein kann, dass in seinem Wohngebiet ein Tierheim vorhanden ist, genügt dies nicht, um ein solches Tierheim als ein Gebäude zu qualifizieren, das sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dient. Auch die Tierhaltung in einem Tierheim (im vorliegenden Fall in Bezug auf die in Frage stehenden Zubauten) kann nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden (vgl. dazu in diesem Sinne zur Pferdehaltung das angeführte hg. Erkenntnis vom
- März 1994). Ein Tierheim ist daher schon nach seinem Typus im Wohngebiet nicht zulässig (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2006, Zl. 2003/05/0179, zum Oö ROG 1994).Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, ob ein Tierheim bzw Tierschutzhaus als ein Gebäude qualifiziert werden kann, das iSd Paragraph 23, Absatz 5, Litera b, Stmk ROG den sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dient. Es geht im vorliegenden Fall zwar nur um Zubauten zum bestehenden Stallgebäude bzw. Wohnhaus, aber diese baulichen Anlagen bilden nach dem Vorbringen des Bauwerbers und auch nach der ihm erteilten Bewilligung zum Betreiben des Tierheimes am verfahrensgegenständlichen Standort einen Teil des beabsichtigten Tierheimbetriebes. Der VwGH hat im Erkenntnis vom
- März 1994, Zl. 93/06/0096, zur Frage, ob ein Pferdestall (bzw. die Pferdehaltung) den sozialen Bedürfnissen der Wohnbevölkerung dient oder nicht, ausgesprochen, dass es sich bei sozialen Bedürfnissen schon nach der Wortbedeutung um auf die menschliche Gemeinschaft bzw Gesellschaft bezogene Bedürfnisse handelt, die in entsprechenden baulichen Einrichtungen befriedigt werden können, wie etwa Gastwirtschaften, Kindergärten oder andere Freizeiteinrichtungen, wie sie im Wohngebiet üblich sind. Bei dem beantragten Tierheim geht es dem gegenüber vorrangig um die Betreuung und die Bedürfnisse von kranken und herrenlosen Tieren. Auch wenn es mitunter im Interesse eines Tierhalters gelegen sein kann, dass in seinem Wohngebiet ein Tierheim vorhanden ist, genügt dies nicht, um ein solches Tierheim als ein Gebäude zu qualifizieren, das sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dient. Auch die Tierhaltung in einem Tierheim (im vorliegenden Fall in Bezug auf die in Frage stehenden Zubauten) kann nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden vergleiche dazu in diesem Sinne zur Pferdehaltung das angeführte hg. Erkenntnis vom
- März 1994). Ein Tierheim ist daher schon nach seinem Typus im Wohngebiet nicht zulässig vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2006, Zl. 2003/05/0179, zum Oö ROG 1994).