RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2009 Geschäftszahl2005/06/0386 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom
- März 1992, Zl. 91/06/0120 (zur damaligen Fassung des Tir. LStG, also vor Einfügung des nunmehrigen § 5 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2002) klargestellt, dass die Einbindung von Verkehrszubringern in eine öffentliche Straße, um auf dieser die Ausübung des Gemeingebrauches zu ermöglichen oder zu erleichtern, kein Sondergebrauch an dieser Straße im Sinne des § 2 Abs. 6 und § 5 Tir. LStG sei. Daran ist im Grundsatz weiterhin festzuhalten. Der mit der Novelle LGBl. Nr. 68/2002 in § 5 Tir. LStG eingefügte neue Absatz 7 hat aber unter den dort genannten Voraussetzungen eine hier relevante Änderung gebracht: An Landesstraßen B sind außerhalb des Bereiches des Baulandes zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es läge eine entsprechende Zustimmung des Landes vor. Dazu gilt es den Begriff "außerhalb des Bereiches des Baulandes" auszulegen. In der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl. Nr. 68/2002, Zl. 179/02, heißt es zum vorgeschlagenen § 5 Abs. 7 Tir. LStG (der in der vorgeschlagenen Fassung unverändert Gesetz wurde) lediglich, die Regelung im neuen § 5 Abs. 7 entspreche dem § 26 Abs. 2 BStG
- Der Hinweis in den Erläuterungen der Regierungsvorlage bezieht sich offenbar auf den dritten Satz des § 26 Abs. 2 BStG 1971 (idF BGBl. I Nr. 182/1999), nur ist in § 5 Abs. 7 Tir. LStG nicht von "Freilandstrecken" oder von "Bereichen außerhalb des bebauten Gebietes" (oder dgl.) die Rede, es heißt vielmehr "außerhalb des Bereiches des Baulandes". "Bauland" ist ein raumordnungsrechtlicher Begriff, der in diesem Landesgesetz mangels erkennbarer anderer Anordnung oder klarer Intention des Landesgesetzgebers ebenfalls im raumordnungsrechtlichen Sinn zu verstehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom
- März 1992, Zl. 91/06/0120 (zur damaligen Fassung des Tir. LStG, also vor Einfügung des nunmehrigen Paragraph 5, Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2002,) klargestellt, dass die Einbindung von Verkehrszubringern in eine öffentliche Straße, um auf dieser die Ausübung des Gemeingebrauches zu ermöglichen oder zu erleichtern, kein Sondergebrauch an dieser Straße im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 5, Tir. LStG sei. Daran ist im Grundsatz weiterhin festzuhalten. Der mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2002, in Paragraph 5, Tir. LStG eingefügte neue Absatz 7 hat aber unter den dort genannten Voraussetzungen eine hier relevante Änderung gebracht: An Landesstraßen B sind außerhalb des Bereiches des Baulandes zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es läge eine entsprechende Zustimmung des Landes vor. Dazu gilt es den Begriff "außerhalb des Bereiches des Baulandes" auszulegen. In der Regierungsvorlage zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2002,, Zl. 179/02, heißt es zum vorgeschlagenen Paragraph 5, Absatz 7, Tir. LStG (der in der vorgeschlagenen Fassung unverändert Gesetz wurde) lediglich, die Regelung im neuen Paragraph 5, Absatz 7, entspreche dem Paragraph 26, Absatz 2, BStG
- Der Hinweis in den Erläuterungen der Regierungsvorlage bezieht sich offenbar auf den dritten Satz des Paragraph 26, Absatz 2, BStG 1971 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999,), nur ist in Paragraph 5, Absatz 7, Tir. LStG nicht von "Freilandstrecken" oder von "Bereichen außerhalb des bebauten Gebietes" (oder dgl.) die Rede, es heißt vielmehr "außerhalb des Bereiches des Baulandes". "Bauland" ist ein raumordnungsrechtlicher Begriff, der in diesem Landesgesetz mangels erkennbarer anderer Anordnung oder klarer Intention des Landesgesetzgebers ebenfalls im raumordnungsrechtlichen Sinn zu verstehen ist.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.