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{'item': 'AW 2005/07/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.02.2005 GeschäftszahlAW 2005/07/0014 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 93/17/0029 B 3. Juni 1993 RS 1 Hier: nur erster Satz; hier: Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Antrages auf Absonderung von Teilwaldrechten. StammrechtssatzStattgebung - Zurückweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr und Zurückweisung einer Berufung - Bei einem Zurückweisungsbescheid hängt die Vollzugstauglichkeit davon ab, ob mit dem Bescheid Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden können (Hinweis B 6.7.1983, 83/17/0070). Dies ist im Beschwerdefall hinsichtlich der im Instanzenzug ergangenen Zurückweisung der Berufung gegen den an die Beschwerdeführerin ergangenen Abgabenbescheid der Fall. Hinsichtlich des offenen Restbetrages von S 214.886,-- wurde gemäß § 160a Abs 1 Wr LAO idF LGBl Nr 21/1988 die Aussetzung der Einhebung bewilligt. Im Beschwerdefall ist ein Widerruf der Aussetzung nicht behauptet worden. Durch Eintritt der Rechtskraft der über die Berufung gegen den Abgabenbescheid ergangenen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung (Zurückweisung) ist jedoch der Ablauf der Aussetzung eingetreten; die Beschwerdeführerin wäre nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 160a Abs 5 WAO in der genannten Fassung Einhebungsmaßnahmen ausgesetzt; eine Wirkung, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden kann. Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides im genannten Umfang muß daher bejaht werden (Hinweis B 6.10.1992, AW 92/17/0038).Stattgebung - Zurückweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr und Zurückweisung einer Berufung - Bei einem Zurückweisungsbescheid hängt die Vollzugstauglichkeit davon ab, ob mit dem Bescheid Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden können (Hinweis B 6.7.1983, 83/17/0070). Dies ist im Beschwerdefall hinsichtlich der im Instanzenzug ergangenen Zurückweisung der Berufung gegen den an die Beschwerdeführerin ergangenen Abgabenbescheid der Fall. Hinsichtlich des offenen Restbetrages von S 214.886,-- wurde gemäß Paragraph 160 a, Absatz eins, Wr LAO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1988, die Aussetzung der Einhebung bewilligt. Im Beschwerdefall ist ein Widerruf der Aussetzung nicht behauptet worden. Durch Eintritt der Rechtskraft der über die Berufung gegen den Abgabenbescheid ergangenen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung (Zurückweisung) ist jedoch der Ablauf der Aussetzung eingetreten; die Beschwerdeführerin wäre nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Paragraph 160 a, Absatz 5, WAO in der genannten Fassung Einhebungsmaßnahmen ausgesetzt; eine Wirkung, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden kann. Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides im genannten Umfang muß daher bejaht werden (Hinweis B 6.10.1992, AW 92/17/0038).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.