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{'item': '2005/07/0078'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2005 Geschäftszahl2005/07/0078 RechtssatzDass die in § 5 geschützten Rechte und Interessen fremder Personen mit § 3 des Gesetzes in Verbindung zu setzen sind, ergibt sich aus den Materialien zum NÖ GSLG. Die Materialien (GZ VI/4-A-82/20-1972 vom

  1. Dezember 1972) führen zu § 5 aus: "Um den mit der Benützung von Bringungsanlagen für Personen und Sachen naturgemäß verbundenen Gefahren von vornherein durch eine entsprechende Ausführung der Anlage möglichst vorzubeugen, sieht diese Bestimmung für die Errichtung oder Änderung jeder Bringungsanlage in Ausübung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes oder durch eine Bringungsanlage oder Güterweggemeinschaft eine Bewilligung der Agrarbehörde vor. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist normiert worden, dass die mit Bewilligung der Agrarbehörde errichteten Bringungsanlagen keiner zusätzlichen baubehördlichen Bewilligung bedürfen. Die Behörde hat weiters eine Handhabe, bei Außerachtlassung der verfügten Bauvorschreibungen die Inbetriebnahme und Benützung der Anlage zu versagen. Diese Vorschriften stellen eine Ergänzung des im § 3 Abs. 1 Z. 2 aufgestellten Grundsatzes dar, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden dürfen." Demnach sollen die Rechte fremder Personen vor einer Gefährdung, wie sie § 3 Abs. 1 Z 2 NÖ GSLG nennt, geschützt werden. Darunter fällt aber auch die Gefährdung der Substanz des Grundeigentums bzw. eines bestehenden Hauses (hier: durch Hangrutschungen). § 5 NÖ GSLG überbindet der Agrarbehörde die Pflicht, diese privaten Rechte fremder Personen (hier: Grundeigentum)zu wahren, dh bei einem Eingriff in diese Rechte die Bewilligung (einer Bringungsanlage) nicht zu erteilen oder bei der Erteilung der Bewilligung auf den Schutz dieser Interessen und Rechte fremder Personen durch entsprechende Vorschreibungen zu achten. Auch diese Rechte werden nach dem Wortlaut des § 5 legcit zum Schutzobjekt des Gesetzes. Eine Aussage oder Hinweise dahingehend, dass Privatrechte und privatrechtliche Interessen (hier: Gefährdung der Substanz des Grundeigentums und eines bestehenden Hauses durch Hangrutschungen) von dieser Pflicht der Behörde ausgenommen wären, ist dem NÖ GSLG nicht zu entnehmen. Den "fremden Personen" erwächst daher aus § 5 NÖ GSLG das Recht, dass bei Verletzung ihrer Rechte keine Bewilligung für die Errichtung bzw. die Benützung einer Bringungsanlage erteilt werden darf; dieses Recht vermittelt ihnen aber Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung einer Bringungsanlage.Dass die in Paragraph 5, geschützten Rechte und Interessen fremder Personen mit Paragraph 3, des Gesetzes in Verbindung zu setzen sind, ergibt sich aus den Materialien zum NÖ GSLG. Die Materialien (GZ VI/4-A-82/20-1972 vom
  2. Dezember 1972) führen zu Paragraph 5, aus: "Um den mit der Benützung von Bringungsanlagen für Personen und Sachen naturgemäß verbundenen Gefahren von vornherein durch eine entsprechende Ausführung der Anlage möglichst vorzubeugen, sieht diese Bestimmung für die Errichtung oder Änderung jeder Bringungsanlage in Ausübung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes oder durch eine Bringungsanlage oder Güterweggemeinschaft eine Bewilligung der Agrarbehörde vor. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist normiert worden, dass die mit Bewilligung der Agrarbehörde errichteten Bringungsanlagen keiner zusätzlichen baubehördlichen Bewilligung bedürfen. Die Behörde hat weiters eine Handhabe, bei Außerachtlassung der verfügten Bauvorschreibungen die Inbetriebnahme und Benützung der Anlage zu versagen. Diese Vorschriften stellen eine Ergänzung des im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, aufgestellten Grundsatzes dar, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden dürfen." Demnach sollen die Rechte fremder Personen vor einer Gefährdung, wie sie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GSLG nennt, geschützt werden. Darunter fällt aber auch die Gefährdung der Substanz des Grundeigentums bzw. eines bestehenden Hauses (hier: durch Hangrutschungen). Paragraph 5, NÖ GSLG überbindet der Agrarbehörde die Pflicht, diese privaten Rechte fremder Personen (hier: Grundeigentum)zu wahren, dh bei einem Eingriff in diese Rechte die Bewilligung (einer Bringungsanlage) nicht zu erteilen oder bei der Erteilung der Bewilligung auf den Schutz dieser Interessen und Rechte fremder Personen durch entsprechende Vorschreibungen zu achten. Auch diese Rechte werden nach dem Wortlaut des Paragraph 5, legcit zum Schutzobjekt des Gesetzes. Eine Aussage oder Hinweise dahingehend, dass Privatrechte und privatrechtliche Interessen (hier: Gefährdung der Substanz des Grundeigentums und eines bestehenden Hauses durch Hangrutschungen) von dieser Pflicht der Behörde ausgenommen wären, ist dem NÖ GSLG nicht zu entnehmen. Den "fremden Personen" erwächst daher aus Paragraph 5, NÖ GSLG das Recht, dass bei Verletzung ihrer Rechte keine Bewilligung für die Errichtung bzw. die Benützung einer Bringungsanlage erteilt werden darf; dieses Recht vermittelt ihnen aber Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung einer Bringungsanlage.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.