← Österreich

{'item': '2005/07/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2006 Geschäftszahl2005/07/0083 RechtssatzErgibt aber eine Auslegung der (allgemeinen) Begriffsbestimmung der langlebigen Verpackungen, dass es nicht zu den Tatbestandsmerkmalen langlebiger Verpackungen gehört, dass sie zum Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sein müssen, dann scheidet dieses Kriterium auch dann als Voraussetzung für die Einstufung einer Verpackung als langlebig aus, wenn die in der demonstrativen Aufzählung der Anlage 2 zur VerpackV 1996 genannten Verpackungen dieses Kriterium aufwiesen. Die Aufzählung stellt lediglich eine unwiderlegbare (arg.: "jedenfalls") Einstufung der in ihr genannten Verpackungen als langlebig dar; sie kann aber nicht bedeuten, dass ein diesen Beispielen gemeinsames Merkmal zu den Tatbestandselementen des Begriffes der langlebigen Verpackungen gehört, wenn es in der (allgemeinen) Begriffsbestimmung keine Deckung findet. Lediglich dort, wo die Auslegung der allgemeinen Begriffsbestimmung Zweifelsfragen aufwirft, können aus der demonstrativen Aufzählung Anhaltspunkte für die Lösung dieser Zweifelsfragen gefunden werden. Die in dieser Aufzählung genannten Verpackungen sind aber ohnedies nicht alle für den Erhalt von Produkteigenschaften über die gesamte Lebensdauer des Produktes erforderlich. So sind beispielsweise Lederetuis ohne Bezug zu einem bestimmten Produkt, von dem gesagt werden könnte, es behalte seine Produkteigenschaften nur in einem Lederetui bei, angeführt. Lederetuis können aber auch in anderer Weise als zur Erhaltung der Produkteigenschaften zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen. Auch bei Werkzeugen kann nicht gesagt werden, dass ohne die Verwendung von Werkzeugkoffern der Erhalt der Produkteigenschaften während der gesamten Lebensdauer der Werkzeuge nicht gesichert wäre. Gleiches gilt für andere der in der Anl 2 zur VerpackV 1996 angeführten Produkte.Ergibt aber eine Auslegung der (allgemeinen) Begriffsbestimmung der langlebigen Verpackungen, dass es nicht zu den Tatbestandsmerkmalen langlebiger Verpackungen gehört, dass sie zum Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sein müssen, dann scheidet dieses Kriterium auch dann als Voraussetzung für die Einstufung einer Verpackung als langlebig aus, wenn die in der demonstrativen Aufzählung der Anlage 2 zur VerpackV 1996 genannten Verpackungen dieses Kriterium aufwiesen. Die Aufzählung stellt lediglich eine unwiderlegbare (arg.: "jedenfalls") Einstufung der in ihr genannten Verpackungen als langlebig dar; sie kann aber nicht bedeuten, dass ein diesen Beispielen gemeinsames Merkmal zu den Tatbestandselementen des Begriffes der langlebigen Verpackungen gehört, wenn es in der (allgemeinen) Begriffsbestimmung keine Deckung findet. Lediglich dort, wo die Auslegung der allgemeinen Begriffsbestimmung Zweifelsfragen aufwirft, können aus der demonstrativen Aufzählung Anhaltspunkte für die Lösung dieser Zweifelsfragen gefunden werden. Die in dieser Aufzählung genannten Verpackungen sind aber ohnedies nicht alle für den Erhalt von Produkteigenschaften über die gesamte Lebensdauer des Produktes erforderlich. So sind beispielsweise Lederetuis ohne Bezug zu einem bestimmten Produkt, von dem gesagt werden könnte, es behalte seine Produkteigenschaften nur in einem Lederetui bei, angeführt. Lederetuis können aber auch in anderer Weise als zur Erhaltung der Produkteigenschaften zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen. Auch bei Werkzeugen kann nicht gesagt werden, dass ohne die Verwendung von Werkzeugkoffern der Erhalt der Produkteigenschaften während der gesamten Lebensdauer der Werkzeuge nicht gesichert wäre. Gleiches gilt für andere der in der Anlage 2, zur VerpackV 1996 angeführten Produkte.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.