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{'item': '2005/07/0087'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.07.2006 Geschäftszahl2005/07/0087 RechtssatzVor dem Hintergrund des Verständnisses, wonach die Anhänge II A und II B der Abfallrahmen-RL den Zweck verfolgen, die am häufigsten vorkommenden Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zusammenzustellen, nicht aber alle Abfallbeseitigungs- oder - verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie genau und abschließend aufzuführen, ergibt sich, dass die unter R 3 des Anhanges 2 AWG 2002 umschriebene Behandlungsart der "Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe" nicht eng auszulegen ist. Aus dem Wort "Verwertung" allein lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass damit nur die stoffliche Verwertung im Sinn des § 2 Abs 5 Z 2 AWG 2002 umfasst wird, die nach den Erläuterungen zum AWG 2002 (vgl GP XXI, RV 984, S 87) nur den endgültigen Verwertungsschritt von Abfällen darstellt. Die Behandlung im Sinne des Verfahrens R 3 umfasst vielmehr auch die im Gegenstand vorgenommene Behandlung, die einen Zwischenschritt der (endgültigen) Verwertung von Speiseresten darstellt. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 37 AWG 2002 selbst. Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass ortsfeste Behandlungsanlagen einer Bewilligung bedürfen, Abs. 2 legt bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz fest. Die in Z. 2 normierte Ausnahme betrifft - bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen - "Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen". Würde eine solche zur Vorbehandlung dienende Anlage deshalb nicht als Behandlungsanlage eingestuft werden, weil keine endgültige Behandlung im Sinne einer Verwertung sondern nur eine Vorbehandlung stattfindet, dann hätte es der ausdrücklichen Ausnahme im Gesetz aber nicht bedurft. Auch Anlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen stellen daher Behandlungsanlagen dar.Vor dem Hintergrund des Verständnisses, wonach die Anhänge römisch zwei A und römisch zwei B der Abfallrahmen-RL den Zweck verfolgen, die am häufigsten vorkommenden Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zusammenzustellen, nicht aber alle Abfallbeseitigungs- oder - verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie genau und abschließend aufzuführen, ergibt sich, dass die unter R 3 des Anhanges 2 AWG 2002 umschriebene Behandlungsart der "Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe" nicht eng auszulegen ist. Aus dem Wort "Verwertung" allein lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass damit nur die stoffliche Verwertung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 umfasst wird, die nach den Erläuterungen zum AWG 2002 vergleiche Gesetzgebungsperiode römisch 21 , Regierungsvorlage 984, S 87) nur den endgültigen Verwertungsschritt von Abfällen darstellt. Die Behandlung im Sinne des Verfahrens R 3 umfasst vielmehr auch die im Gegenstand vorgenommene Behandlung, die einen Zwischenschritt der (endgültigen) Verwertung von Speiseresten darstellt. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 37, AWG 2002 selbst. Absatz eins, regelt den Grundsatz, dass ortsfeste Behandlungsanlagen einer Bewilligung bedürfen, Absatz 2, legt bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz fest. Die in Ziffer 2, normierte Ausnahme betrifft - bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen - "Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen". Würde eine solche zur Vorbehandlung dienende Anlage deshalb nicht als Behandlungsanlage eingestuft werden, weil keine endgültige Behandlung im Sinne einer Verwertung sondern nur eine Vorbehandlung stattfindet, dann hätte es der ausdrücklichen Ausnahme im Gesetz aber nicht bedurft. Auch Anlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen stellen daher Behandlungsanlagen dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.