← Österreich

{'item': '2005/07/0089'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.07.2006 Geschäftszahl2005/07/0089 RechtssatzMit "rechtskräftigen" Bescheiden in § 104a Abs 3 WRG 1959 sind solche gemeint, bei denen der Instanzenzug erschöpft ist. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt daher, wenn man das Tatbestandselement der "Rechtskraft" auch auf § 104a Abs 3 zweiter und dritter Satz WRG 1959 bezieht, Beschwerdelegitimation nur gegen solche Bescheide zu, die letztinstanzliche Bescheide sind. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man das Tatbestandselement "rechtskräftig" nicht auf § 104a Abs 3 zweiter und dritter Satz WRG 1959 bezieht. Es kann nämlich ohne entsprechenden Anhaltspunkt im Gesetz selbst oder in den Materialien nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber völlig systemwidrig dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan eine Beschwerdebefugnis gegen noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Bescheide zugestanden habe. In diesem Fall wäre auch unklar, ob sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aussuchen kann, ob es zunächst im Rahmen des § 55 Abs 4 WRG 1959 administrative Rechtsmittel ausschöpft und dann den VwGH anruft oder ob es gegen erstinstanzliche Bescheide sofort Beschwerde vor dem VwGH erhebt. Eine derartige Systemwidrigkeit kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Daraus ergibt sich, dass dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan durch § 104a Abs 3 WRG 1959 keine Befugnis zur Anfechtung erstinstanzlicher Bescheide eingeräumt wurde. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat Bescheide, die nicht letztinstanzliche Bescheide sind, mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen; dies auch dann, wenn es übergangene Partei ist. Wird dies seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes unterlassen, wird der erstinstanzliche Bescheid zwar rechtskräftig; dies berechtigt das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aber nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH.Mit "rechtskräftigen" Bescheiden in Paragraph 104 a, Absatz 3, WRG 1959 sind solche gemeint, bei denen der Instanzenzug erschöpft ist. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt daher, wenn man das Tatbestandselement der "Rechtskraft" auch auf Paragraph 104 a, Absatz 3, zweiter und dritter Satz WRG 1959 bezieht, Beschwerdelegitimation nur gegen solche Bescheide zu, die letztinstanzliche Bescheide sind. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man das Tatbestandselement "rechtskräftig" nicht auf Paragraph 104 a, Absatz 3, zweiter und dritter Satz WRG 1959 bezieht. Es kann nämlich ohne entsprechenden Anhaltspunkt im Gesetz selbst oder in den Materialien nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber völlig systemwidrig dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan eine Beschwerdebefugnis gegen noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Bescheide zugestanden habe. In diesem Fall wäre auch unklar, ob sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aussuchen kann, ob es zunächst im Rahmen des Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959 administrative Rechtsmittel ausschöpft und dann den VwGH anruft oder ob es gegen erstinstanzliche Bescheide sofort Beschwerde vor dem VwGH erhebt. Eine derartige Systemwidrigkeit kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Daraus ergibt sich, dass dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan durch Paragraph 104 a, Absatz 3, WRG 1959 keine Befugnis zur Anfechtung erstinstanzlicher Bescheide eingeräumt wurde. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat Bescheide, die nicht letztinstanzliche Bescheide sind, mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen; dies auch dann, wenn es übergangene Partei ist. Wird dies seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes unterlassen, wird der erstinstanzliche Bescheid zwar rechtskräftig; dies berechtigt das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aber nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.