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{'item': '2005/07/0109'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.2006 Geschäftszahl2005/07/0109 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/07/0101 E 10. Juni 1999 RS 1 (hier nur die letzten drei Sätze) StammrechtssatzUmschreibt § 2 Abs 8 AWG 1990 den Stand der Technik mit "Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen", dann umfasst das durch diese Ausdrücke abgesteckte Begriffsfeld weit mehr als einen bloß bautechnischen Standard, zu dessen Festlegung der Ausdruck "Einrichtungen" allein genügt hätte. "Verfahren" und insb "Betriebsweisen" umfassen vielmehr alle Vorgangsweisen, auf die es im gegebenen Zusammenhang ankommt. Der Ausdruck "Betriebsweise" lässt es nicht zu, die Art des gelagerten Abfalles aus der Beurteilung, ob das "Verfahren" der Abfallablagerung dem Stand der Technik entspricht, auszuklammern. Dass auch die bautechnischen Anforderungen an die Beschaffenheit einer Deponie entscheidend von der Art des Abfalles abhängen müssen, dessen Ablagerung in der Deponie vorgesehen ist, ist eine technische Selbstverständlichkeit, die in den Bestimmungen etwa des § 6 AltlastensanierungsG ebenso deutlich zum Ausdruck kommt wie in den Bestimmungen der DeponieV 1996 (vgl etwa § 4, § 18 und § 19). Eine auf § 2 Abs 8 AWG 1990 gestützte Wortinterpretation des Begriffes "Stand der Technik" in § 6 Abs 4 AltlastensanierungsG spricht demnach für ein Verständnis der genannten Norm im Sinne der Erforderlichkeit einer Erfüllung aller Vorgaben der DeponieV 1996 mit Ausnahme der in § 6 Abs 4 AltlastensanierungsG ausdrücklich ausgenommenen Anpassungserfordernisse. In die gleiche Richtung weist der Ausdruck "abgeschlossen" in den Begünstigungsvoraussetzungen für eine Altanlage. Abgeschlossen konnte die Anpassung an den Stand der Technik - mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem - nur dann sein, wenn alle Vorgaben der DeponieV 1996 und damit auch jene zur Abfallqualität und Eingangskontrolle erfüllt waren.Umschreibt Paragraph 2, Absatz 8, AWG 1990 den Stand der Technik mit "Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen", dann umfasst das durch diese Ausdrücke abgesteckte Begriffsfeld weit mehr als einen bloß bautechnischen Standard, zu dessen Festlegung der Ausdruck "Einrichtungen" allein genügt hätte. "Verfahren" und insb "Betriebsweisen" umfassen vielmehr alle Vorgangsweisen, auf die es im gegebenen Zusammenhang ankommt. Der Ausdruck "Betriebsweise" lässt es nicht zu, die Art des gelagerten Abfalles aus der Beurteilung, ob das "Verfahren" der Abfallablagerung dem Stand der Technik entspricht, auszuklammern. Dass auch die bautechnischen Anforderungen an die Beschaffenheit einer Deponie entscheidend von der Art des Abfalles abhängen müssen, dessen Ablagerung in der Deponie vorgesehen ist, ist eine technische Selbstverständlichkeit, die in den Bestimmungen etwa des Paragraph 6, AltlastensanierungsG ebenso deutlich zum Ausdruck kommt wie in den Bestimmungen der DeponieV 1996 vergleiche etwa Paragraph 4,, Paragraph 18 und Paragraph 19,). Eine auf Paragraph 2, Absatz 8, AWG 1990 gestützte Wortinterpretation des Begriffes "Stand der Technik" in Paragraph 6, Absatz 4, AltlastensanierungsG spricht demnach für ein Verständnis der genannten Norm im Sinne der Erforderlichkeit einer Erfüllung aller Vorgaben der DeponieV 1996 mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 4, AltlastensanierungsG ausdrücklich ausgenommenen Anpassungserfordernisse. In die gleiche Richtung weist der Ausdruck "abgeschlossen" in den Begünstigungsvoraussetzungen für eine Altanlage. Abgeschlossen konnte die Anpassung an den Stand der Technik - mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem - nur dann sein, wenn alle Vorgaben der DeponieV 1996 und damit auch jene zur Abfallqualität und Eingangskontrolle erfüllt waren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.