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{'item': '2005/07/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2006 Geschäftszahl2005/07/0114 RechtssatzEin Anhaltspunkt dafür, worin der Unterschied zwischen einer "landwirtschaftlichen Kulturfläche" und einer "landwirtschaftlichen Grundfläche" gelegen sein könnte, ergibt sich aus § 4 Abs 3 lit b Krnt KulturflächenschutzG

  1. Danach hat der Antrag auf Genehmigung einer Kulturumwandlung unter anderem "die Art der letzten landwirtschaftlichen Nutzung" der umzuwandelnden Grundfläche zu enthalten. Der Unterschied zwischen "landwirtschaftlicher Kulturfläche" und "landwirtschaftlicher Grundfläche" WÄRE demnach darin zu sehen, dass erstere noch zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, was entweder in einer entsprechenden Widmung oder in einer tatsächlichen Verwendung für die landwirtschaftliche Nutzung (§ 2 Abs 3 Krnt KulturflächenschutzG 1997) zum Ausdruck kommt, während es sich bei letzteren um Flächen handelt, deren landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben werden soll oder bereits aufgegeben wurde, ohne dass sie schon einer neuen Nutzung zugeführt wurden. Bei DIESER Auslegung des Begriffes "landwirtschaftliche Grundfläche" bedürfte eine Kulturumwandlung nicht nur bei Grundstücken, die nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung oder nach ihrer tatsächlichen Verwendung für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, einer Bewilligung, sondern auch bei solchen Flächen, die nicht mehr in diesem Sinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, aber noch keiner anderen Nutzung zugeführt wurden.Ein Anhaltspunkt dafür, worin der Unterschied zwischen einer "landwirtschaftlichen Kulturfläche" und einer "landwirtschaftlichen Grundfläche" gelegen sein könnte, ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, Krnt KulturflächenschutzG
  2. Danach hat der Antrag auf Genehmigung einer Kulturumwandlung unter anderem "die Art der letzten landwirtschaftlichen Nutzung" der umzuwandelnden Grundfläche zu enthalten. Der Unterschied zwischen "landwirtschaftlicher Kulturfläche" und "landwirtschaftlicher Grundfläche" WÄRE demnach darin zu sehen, dass erstere noch zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, was entweder in einer entsprechenden Widmung oder in einer tatsächlichen Verwendung für die landwirtschaftliche Nutzung (Paragraph 2, Absatz 3, Krnt KulturflächenschutzG 1997) zum Ausdruck kommt, während es sich bei letzteren um Flächen handelt, deren landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben werden soll oder bereits aufgegeben wurde, ohne dass sie schon einer neuen Nutzung zugeführt wurden. Bei DIESER Auslegung des Begriffes "landwirtschaftliche Grundfläche" bedürfte eine Kulturumwandlung nicht nur bei Grundstücken, die nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung oder nach ihrer tatsächlichen Verwendung für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, einer Bewilligung, sondern auch bei solchen Flächen, die nicht mehr in diesem Sinn für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, aber noch keiner anderen Nutzung zugeführt wurden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.