RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2006 Geschäftszahl2005/07/0123 RechtssatzDafür, dass eine Berufung eine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung iSd § 30 Abs 1 Tir GdO 2001 ist, bieten die Tir GdO 2001 und die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt. So ist die Erhebung einer Berufung weder in der demonstrativen Aufzählung des § 30 Abs 1 legcit genannt noch ist diese mit einer der dort detailliert aufgezählten Angelegenheiten vergleichbar, geschweige denn zuordenbar. Insbesondere scheitert auch eine Subsumtion unter § 30 Abs 1 lit p legcit, wonach der Gemeinderat über die Abgabe und Annahme von Erklärungen, den Abschluss von Vereinbarungen, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen und die Vergabe von Leistungen, entscheidet, wenn der Wert dieser Rechtsgeschäfte in der Gesamtabrechnung, oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag, 5 v H der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes übersteigt, da die Erhebung eines Rechtsmittels kein Rechtsgeschäft ist. Da die Erhebung eines Rechtsmittels bzw eines Rechtsbehelfes durch eine Gemeinde aber durchaus keine Seltenheit ist und von der Frage, wer zu ihrer Erhebung berechtigt ist, ihre Zulässigkeit abhängt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er dafür eine Beschlussfassung des Gemeinderates erforderlich erachtet hätte, diese in den Katalog des § 30 Abs 1 Tir GdO 2001 aufgenommen hätte. Für dieses Ergebnis spricht zudem auch die in den Materialien zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, die Kompetenzen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zu entflechten sowie die mit zwei Wochen relativ kurz bemessene Frist, in der eine Berufung erhoben werden muss. Zwar könnte der Bürgermeister in einem solchen Fall allenfalls auch auf seine Notanordnungskompetenz (§ 51) zurückgreifen; dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er den Bürgermeister dauernd auf diese Kompetenz verweisen wollte.Dafür, dass eine Berufung eine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung iSd Paragraph 30, Absatz eins, Tir GdO 2001 ist, bieten die Tir GdO 2001 und die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt. So ist die Erhebung einer Berufung weder in der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 30, Absatz eins, legcit genannt noch ist diese mit einer der dort detailliert aufgezählten Angelegenheiten vergleichbar, geschweige denn zuordenbar. Insbesondere scheitert auch eine Subsumtion unter Paragraph 30, Absatz eins, Litera p, legcit, wonach der Gemeinderat über die Abgabe und Annahme von Erklärungen, den Abschluss von Vereinbarungen, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen und die Vergabe von Leistungen, entscheidet, wenn der Wert dieser Rechtsgeschäfte in der Gesamtabrechnung, oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag, 5 v H der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes übersteigt, da die Erhebung eines Rechtsmittels kein Rechtsgeschäft ist. Da die Erhebung eines Rechtsmittels bzw eines Rechtsbehelfes durch eine Gemeinde aber durchaus keine Seltenheit ist und von der Frage, wer zu ihrer Erhebung berechtigt ist, ihre Zulässigkeit abhängt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er dafür eine Beschlussfassung des Gemeinderates erforderlich erachtet hätte, diese in den Katalog des Paragraph 30, Absatz eins, Tir GdO 2001 aufgenommen hätte. Für dieses Ergebnis spricht zudem auch die in den Materialien zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, die Kompetenzen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zu entflechten sowie die mit zwei Wochen relativ kurz bemessene Frist, in der eine Berufung erhoben werden muss. Zwar könnte der Bürgermeister in einem solchen Fall allenfalls auch auf seine Notanordnungskompetenz (Paragraph 51,) zurückgreifen; dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er den Bürgermeister dauernd auf diese Kompetenz verweisen wollte.
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