RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2007 Geschäftszahl2005/07/0139 RechtssatzMit der Feststellung der Abfalleigenschaft werden die fraglichen Brennstoffe in einer bestimmten Art qualifiziert; mit dieser Qualifikation sind eine Reihe von Rechtswirkungen in verschiedene Richtungen verbunden, ohne dass im Zeitpunkt der Qualifizierung selbst alle diese Rechtswirkungen bereits erkennbar wären (so wären zB weitere gesetzgeberische Akte denkbar, die an den Begriff "Abfall" anknüpfen). Die Beiziehung aller derzeit oder irgendwann in der Zukunft von dieser Feststellung und ihren Folgen Betroffenen oder Berührten zum Feststellungsverfahren erscheint schon daher weder notwendig noch möglich. Im vorliegenden Fall hatte allein die Betreiberin des Biomasse-Heizkraftwerks als Verfügungsberechtigte der Brennmaterialien ein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG an der Feststellung der Eigenschaft dieser Materialien nach § 4 AWG
- Ein solches rechtliches Interesse eines Deponiebetreibers, der die nach der Verbrennung dieser Materialien in dieser Anlage entstandene Asche auf seiner Deponie ablagert, ist im Feststellungsverfahren nach § 4 AWG 1990 hingegen nicht erkennbar. Subjektive Rechte der Bf (Deponiebetreiberin) werden durch die Feststellung der Abfalleigenschaft der Brennmaterialien nicht verletzt. Auch hier gilt, dass nicht alles, was Einfluss auf die Rechtsstellung des Bf hat, auch "seine Sache" iSd Art 6 MRK ist und dass nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache macht. Dazu kommt, dass ein Mehrparteienverfahren für die Feststellung der eingebrachten Materialien als Abfall/Nichtabfall ebenso ungeeignet erscheint wie eine mehrfache Wiederholung ähnlicher Verfahren mit neuen Parteien in anderen Zeitschichten (denkt man zB daran, dass die Asche auf Deponien unterschiedlicher Betreiber in unterschiedlichen Zeiträumen abgelagert werden soll, und alle Deponiebetreiber dem Feststellungsverfahren beizuziehen wären).Mit der Feststellung der Abfalleigenschaft werden die fraglichen Brennstoffe in einer bestimmten Art qualifiziert; mit dieser Qualifikation sind eine Reihe von Rechtswirkungen in verschiedene Richtungen verbunden, ohne dass im Zeitpunkt der Qualifizierung selbst alle diese Rechtswirkungen bereits erkennbar wären (so wären zB weitere gesetzgeberische Akte denkbar, die an den Begriff "Abfall" anknüpfen). Die Beiziehung aller derzeit oder irgendwann in der Zukunft von dieser Feststellung und ihren Folgen Betroffenen oder Berührten zum Feststellungsverfahren erscheint schon daher weder notwendig noch möglich. Im vorliegenden Fall hatte allein die Betreiberin des Biomasse-Heizkraftwerks als Verfügungsberechtigte der Brennmaterialien ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 8, AVG an der Feststellung der Eigenschaft dieser Materialien nach Paragraph 4, AWG
- Ein solches rechtliches Interesse eines Deponiebetreibers, der die nach der Verbrennung dieser Materialien in dieser Anlage entstandene Asche auf seiner Deponie ablagert, ist im Feststellungsverfahren nach Paragraph 4, AWG 1990 hingegen nicht erkennbar. Subjektive Rechte der Bf (Deponiebetreiberin) werden durch die Feststellung der Abfalleigenschaft der Brennmaterialien nicht verletzt. Auch hier gilt, dass nicht alles, was Einfluss auf die Rechtsstellung des Bf hat, auch "seine Sache" iSd Artikel 6, MRK ist und dass nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache macht. Dazu kommt, dass ein Mehrparteienverfahren für die Feststellung der eingebrachten Materialien als Abfall/Nichtabfall ebenso ungeeignet erscheint wie eine mehrfache Wiederholung ähnlicher Verfahren mit neuen Parteien in anderen Zeitschichten (denkt man zB daran, dass die Asche auf Deponien unterschiedlicher Betreiber in unterschiedlichen Zeiträumen abgelagert werden soll, und alle Deponiebetreiber dem Feststellungsverfahren beizuziehen wären).