RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2006 Geschäftszahl2005/07/0158 RechtssatzNach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Slbg WeidezäuneG 1970 (112 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages) zu § 1 ist der Zweck des Gesetzes der Schutz landwirtschaftlicher Grundstücke und deren Bewirtschaftung, nicht der Schutz des Weideviehs. Mit § 3 soll erwirkt werden, dass tiefgreifenden Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch bei der Erhaltungspflicht Rechnung getragen werden kann. Als solche Änderungen kommen zB die Einstellung der Weideausübung, insbesondere mit Erlöschen des Weiderechtes oder der durch eine Kulturumwandlung bedingte Verlust der Schutzwürdigkeit landwirtschaftlicher Grundstücke in Betracht. Nach der Rsp des VwGH ist schon aus dem bloßen Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs. 1 legcit zu erkennen, dass dieses Gesetz die Errichtung und Erhaltungspflicht von Einfriedungen (Zäune udgl) nur in jenem Umfang und insoweit regelt, als es die Weideausübung erfordert und soweit dies zum Schutze landwirtschaftlicher Grundstücke und zu deren ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderlich ist. Hiebei ist wohl in erster Linie an den Schutz benachbarter landwirtschschaftlicher Grundstücke und an deren ordnungsgemäße Bewirtschaftung gedacht und der Gesetzgeber hat dabei jene Fälle im Auge gehabt, in denen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an solche grenzen, die der Weideausübung dienen. Hier ist zweifellos eine entsprechende Einfriedung erforderlich, um die angrenzenden Grundstücke vor Verbiß- und Vertrittschäden zu schützen. Das Slbg WeidezäuneG 1970 kann keine Anwendung finden, wenn die Einfriedung nicht zum Schutze landwirtschaftlicher Grundstücke oder deren ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderlich ist, sondern einen Gefahren- bzw. Sicherheitszaun darstellt (Hinweis E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.