RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.2006 Geschäftszahl2005/07/0172 RechtssatzAnders als bei Erbhöfen nach dem ErbhöfeG Krnt 1903 und dem AnerbenG ist nach dem HöfeG Tir nicht erst im Verlassenschaftsverfahren zu klären, ob ein Hof ein geschlossener Hof ist. Es ist vielmehr diese Eigenschaft gegeben, wenn die Voraussetzung des § 1 HöfeG Tir vorliegt. Diese Eigenschaft geht nicht von selbst verloren, und zwar auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes, wie sie im § 3 Abs 1 HöfeG Tir festgehalten sind, nicht mehr bestehen. Hat vielmehr ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände die Eignung zur Erhaltung einer (fünf)köpfigen Familie dauernd verloren, ist gemäß § 7 Abs 1 HöfeG Tir nur über Einschreiten des Eigentümers, also nur über dessen Antrag von der Hofbehörde auf Aufhebung der Höfeeigenschaft zu erkennen. Stellt der Eigentümer keinen solchen Antrag, bleibt die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof weiter erhalten. Es bleibt damit dem Ermessen des Eigentümers überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof beseitigen will oder nicht. Tut er dies zu seinen Lebzeiten nicht, sind die für geschlossene Höfe geltenden besonderen Erbteilungsvorschriften (§§ 15 ff HöfeG Tir) anzuwenden. Es gilt insbesondere die Bestimmung des § 15 Abs 1 HöfeG Tir, wonach dann, wenn zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Personen berufen sind, der Hof nebst Zubehör nur einer Person, dem Anerben, zufallen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung ist zwingend und kann auch durch Vereinbarung der Erben untereinander nicht ausgeschlossen werden, geschweige denn durch die Willenserklärung eines einzelnen Erben, der nicht Anerbe werden will (Hinweis Urteil OGH E 28.10.1971, 1Ob 287/71, RZ 1972, 89).Anders als bei Erbhöfen nach dem ErbhöfeG Krnt 1903 und dem AnerbenG ist nach dem HöfeG Tir nicht erst im Verlassenschaftsverfahren zu klären, ob ein Hof ein geschlossener Hof ist. Es ist vielmehr diese Eigenschaft gegeben, wenn die Voraussetzung des Paragraph eins, HöfeG Tir vorliegt. Diese Eigenschaft geht nicht von selbst verloren, und zwar auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes, wie sie im Paragraph 3, Absatz eins, HöfeG Tir festgehalten sind, nicht mehr bestehen. Hat vielmehr ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände die Eignung zur Erhaltung einer (fünf)köpfigen Familie dauernd verloren, ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, HöfeG Tir nur über Einschreiten des Eigentümers, also nur über dessen Antrag von der Hofbehörde auf Aufhebung der Höfeeigenschaft zu erkennen. Stellt der Eigentümer keinen solchen Antrag, bleibt die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof weiter erhalten. Es bleibt damit dem Ermessen des Eigentümers überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof beseitigen will oder nicht. Tut er dies zu seinen Lebzeiten nicht, sind die für geschlossene Höfe geltenden besonderen Erbteilungsvorschriften (Paragraphen 15, ff HöfeG Tir) anzuwenden. Es gilt insbesondere die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, HöfeG Tir, wonach dann, wenn zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Personen berufen sind, der Hof nebst Zubehör nur einer Person, dem Anerben, zufallen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung ist zwingend und kann auch durch Vereinbarung der Erben untereinander nicht ausgeschlossen werden, geschweige denn durch die Willenserklärung eines einzelnen Erben, der nicht Anerbe werden will (Hinweis Urteil OGH E 28.10.1971, 1Ob 287/71, RZ 1972, 89).
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