RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.06.2008 Geschäftszahl2005/08/0022 RechtssatzIm Unterschied zur Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist eine offene Erwerbsgesellschaft ebenso wie eine Kommanditerwerbsgesellschaft zumindest teilrechtsfähig, da sie nach § 124 HGB in Verbindung mit § 4 des Bundesgesetzes über eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie hinsichtlich der KEG in Verbindung mit § 161 HGB (jeweils in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches) unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden kann (die nunmehr in § 105 und § 161 UGB getroffene Festlegung, dass die offene Gesellschaft wie auch die Kommanditgesellschaft rechtsfähig ist, sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1058 BlgNR
- GP, S. 6 u. 36, ausdrücklich der Klarstellung dienen). Unbeschadet der die einzelnen Gesellschafter treffenden persönlichen Haftung erwirbt daher die Gesellschaft selbst Rechte und treffen die Gesellschaft selbst Pflichten, welche von den Rechten und Pflichten der Gesellschafter zu unterscheiden sind. Für die offene Erwerbsgesellschaft und die Kommanditerwerbsgesellschaft kommt dies auch ausdrücklich in den Materialien zum Erwerbsgesellschaftengesetz zum Ausdruck: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1231 BlgNR
- GP, S. 3) wird hervorgehoben, dass die Gesellschaft im Außenverhältnis ein selbständiges Rechtssubjekt ist, das von ihren Gesellschaftern verschieden ist. Auch für den Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG hat dies der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften in der durch die
- Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1987, eingefügten Bestimmung des § 114 Abs. 2 ASVG (in Geltung gestanden bis
- Februar 2005; vgl. nunmehr die allgemeinere Formulierung in § 153c Abs. 2 StGB) und durch eine ebensolche Bezugnahme in § 335 Abs. 1 ASVG klargestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat gestützt auf diese Bestimmungen zur Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 ASVG - für die, vergleichbar zu § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG, maßgebend ist, auf wessen Rechnung ein Betrieb geführt wird - im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, mit ausführlicher Begründung entschieden, dass bei einer OHG (KG) die Gesellschaft selbst und nicht die Gesellschafter (Komplementäre) Dienstgeber sind. Dies gilt auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften im Sinne des EGG (Hinweis E
- April 1996, 94/08/0073).Im Unterschied zur Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist eine offene Erwerbsgesellschaft ebenso wie eine Kommanditerwerbsgesellschaft zumindest teilrechtsfähig, da sie nach Paragraph 124, HGB in Verbindung mit Paragraph 4, des Bundesgesetzes über eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie hinsichtlich der KEG in Verbindung mit Paragraph 161, HGB (jeweils in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches) unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden kann (die nunmehr in Paragraph 105 und Paragraph 161, UGB getroffene Festlegung, dass die offene Gesellschaft wie auch die Kommanditgesellschaft rechtsfähig ist, sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1058 BlgNR
- GP, S. 6 u. 36, ausdrücklich der Klarstellung dienen). Unbeschadet der die einzelnen Gesellschafter treffenden persönlichen Haftung erwirbt daher die Gesellschaft selbst Rechte und treffen die Gesellschaft selbst Pflichten, welche von den Rechten und Pflichten der Gesellschafter zu unterscheiden sind. Für die offene Erwerbsgesellschaft und die Kommanditerwerbsgesellschaft kommt dies auch ausdrücklich in den Materialien zum Erwerbsgesellschaftengesetz zum Ausdruck: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1231 BlgNR
- GP, S. 3) wird hervorgehoben, dass die Gesellschaft im Außenverhältnis ein selbständiges Rechtssubjekt ist, das von ihren Gesellschaftern verschieden ist. Auch für den Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG hat dies der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften in der durch die
- Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1987,, eingefügten Bestimmung des Paragraph 114, Absatz 2, ASVG (in Geltung gestanden bis
- Februar 2005; vergleiche nunmehr die allgemeinere Formulierung in Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB) und durch eine ebensolche Bezugnahme in Paragraph 335, Absatz eins, ASVG klargestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat gestützt auf diese Bestimmungen zur Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, ASVG - für die, vergleichbar zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, maßgebend ist, auf wessen Rechnung ein Betrieb geführt wird - im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, mit ausführlicher Begründung entschieden, dass bei einer OHG (KG) die Gesellschaft selbst und nicht die Gesellschafter (Komplementäre) Dienstgeber sind. Dies gilt auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften im Sinne des EGG (Hinweis E
- April 1996, 94/08/0073).