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{'item': '2005/08/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.06.2008 Geschäftszahl2005/08/0022 RechtssatzDas BSVG stellt in seinem § 2 ausschließlich auf natürliche Personen ab, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Anders als das GSVG sieht das BSVG auch nicht vor, dass persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften bzw. eingetragenen Erwerbsgesellschaften (nunmehr offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) und - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - Gesellschafter-Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die Pflichtversicherung einbezogen werden, sofern diese Gesellschaften einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen (bzw. nach dem GSVG: Mitglied der Wirtschaftskammer sind). Dies schließt zwar nicht aus, dass neben der Gesellschaft auch ein persönlich haftender Gesellschafter (und allenfalls auch ein Kommanditist, vgl. zu einem dahingehenden Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034) als weiterer Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes angesehen werden kann, sofern ihm als dinglich oder obligatorisch Berechtigtem eine einem Betriebsführer entsprechende Rechtsstellung eingeräumt ist. Allein der Umstand, dass der Komplementär persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, führt allerdings nicht schon dazu, dass der Betrieb der KEG auf Rechnung des Komplementärs geführt wird und der Komplementär nur auf Grund seiner Gesellschafterstellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG unterliegt (vgl. in diesem Sinne auch Marhold,Das BSVG stellt in seinem Paragraph 2, ausschließlich auf natürliche Personen ab, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Anders als das GSVG sieht das BSVG auch nicht vor, dass persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften bzw. eingetragenen Erwerbsgesellschaften (nunmehr offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) und - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - Gesellschafter-Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die Pflichtversicherung einbezogen werden, sofern diese Gesellschaften einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen (bzw. nach dem GSVG: Mitglied der Wirtschaftskammer sind). Dies schließt zwar nicht aus, dass neben der Gesellschaft auch ein persönlich haftender Gesellschafter (und allenfalls auch ein Kommanditist, vergleiche zu einem dahingehenden Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034) als weiterer Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes angesehen werden kann, sofern ihm als dinglich oder obligatorisch Berechtigtem eine einem Betriebsführer entsprechende Rechtsstellung eingeräumt ist. Allein der Umstand, dass der Komplementär persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, führt allerdings nicht schon dazu, dass der Betrieb der KEG auf Rechnung des Komplementärs geführt wird und der Komplementär nur auf Grund seiner Gesellschafterstellung der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliegt vergleiche in diesem Sinne auch Marhold, Die eingetragene Erwerbsgesellschaft im Sozialrecht, Versicherungsrundschau 1990, S. 224).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.