RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2005 Geschäftszahl2005/08/0031 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 95/08/0179 E 20. Februar 1996 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz) StammrechtssatzWelche Personen (bzw Organe) berufen sind, den Verein zu vertreten, richtet sich primär nach den Statuten des jeweiligen Vereins. Aus diesen müssen gem § 4 Abs 2 VereinsG die Organe des Vereins (§ 4 Abs 2 lit g VereinsG) und die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt (§ 4 Abs 2 lit i VereinsG), zu entnehmen sein. Eine solche Vertretungsmacht kann dem gesamten Vorstand, aber auch nur einzelnen seiner Mitglieder zukommen (Hinweis KREJCI in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 93 ff, 99). Erst wenn aufgrund der Statuten feststeht, daß nicht etwa nur der als Geschäftsführer bezeichnete Vizepräsident (Hinweis E 20.2.1996, 95/08/0180), sondern auch andere Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins berufen sind, dann kommt die Anwendung des § 67 Abs 10 ASVG auch auf diese Personen in Betracht. Es ist daher primär nicht Sache der Person, auf die § 67 Abs 10 ASVG möglicherweise anzuwenden ist (hier: Vizepräsident), die Aufgabenverteilung im Vorstand darzulegen, sondern Sache der Berufungsbehörde, zunächst von Amts wegen die erforderlichen Tatsachenfeststellungen darüber zu treffen, ob nach den Statuten diese Person im maßgeblichen Zeitraum eine "zur Vertretung juristischer Personen berufene Person" gewesen ist. Erst wenn dies feststeht, kommt die weitere Frage, ob unter mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung vereinbart wurde, ins Spiel.Welche Personen (bzw Organe) berufen sind, den Verein zu vertreten, richtet sich primär nach den Statuten des jeweiligen Vereins. Aus diesen müssen gem Paragraph 4, Absatz 2, VereinsG die Organe des Vereins (Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, VereinsG) und die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt (Paragraph 4, Absatz 2, Litera i, VereinsG), zu entnehmen sein. Eine solche Vertretungsmacht kann dem gesamten Vorstand, aber auch nur einzelnen seiner Mitglieder zukommen (Hinweis KREJCI in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 93 ff, 99). Erst wenn aufgrund der Statuten feststeht, daß nicht etwa nur der als Geschäftsführer bezeichnete Vizepräsident (Hinweis E 20.2.1996, 95/08/0180), sondern auch andere Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins berufen sind, dann kommt die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auch auf diese Personen in Betracht. Es ist daher primär nicht Sache der Person, auf die Paragraph 67, Absatz 10, ASVG möglicherweise anzuwenden ist (hier: Vizepräsident), die Aufgabenverteilung im Vorstand darzulegen, sondern Sache der Berufungsbehörde, zunächst von Amts wegen die erforderlichen Tatsachenfeststellungen darüber zu treffen, ob nach den Statuten diese Person im maßgeblichen Zeitraum eine "zur Vertretung juristischer Personen berufene Person" gewesen ist. Erst wenn dies feststeht, kommt die weitere Frage, ob unter mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung vereinbart wurde, ins Spiel.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.