RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2007 Geschäftszahl2005/08/0123 RechtssatzDie belangte Behörde nahm den Beschwerdeführer "als Masseverwalter und Dienstgeber" für die während des Konkursverfahrens fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge der Gemeinschuldnerin in Anspruch. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat den erstinstanzlichen Bescheid nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin erlassen. Während des Konkursverfahrens ist ein Beitragsbescheid der Gebietskrankenkasse an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 98/08/0253). Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses hört jedoch die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters auf, der Gemeinschuldner - dessen fortbestehende rechtliche Existenz vorausgesetzt - wird wieder selbst verfügungsfähig (vgl. etwa OGH vom
- Juni 1999, 8 Ob 190/98v). Eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers "als Masseverwalter" (d.h. als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners) ist jedenfalls nach der Aufhebung des Konkurses demnach nicht möglich. Aber auch "als Dienstgeber" kann der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen werden, weil - auch während des Konkursverfahrens - Dienstgeber gemäß § 35 ASVG die Gemeinschuldnerin, die durch den Masseverwalter vertreten wird, bleibt (vgl. OGH vom
- April 2005, 8 ObS 6/05y, sowie das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1992, Zl. 91/08/0124). Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Masseverwalter wäre allerdings im Wege einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG möglich (vgl. das Erkenntnis vom
- März 1991, Zl. 89/08/0223).Die belangte Behörde nahm den Beschwerdeführer "als Masseverwalter und Dienstgeber" für die während des Konkursverfahrens fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge der Gemeinschuldnerin in Anspruch. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat den erstinstanzlichen Bescheid nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin erlassen. Während des Konkursverfahrens ist ein Beitragsbescheid der Gebietskrankenkasse an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse betreffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 98/08/0253). Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses hört jedoch die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters auf, der Gemeinschuldner - dessen fortbestehende rechtliche Existenz vorausgesetzt - wird wieder selbst verfügungsfähig vergleiche etwa OGH vom
- Juni 1999, 8 Ob 190/98v). Eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers "als Masseverwalter" (d.h. als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners) ist jedenfalls nach der Aufhebung des Konkurses demnach nicht möglich. Aber auch "als Dienstgeber" kann der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen werden, weil - auch während des Konkursverfahrens - Dienstgeber gemäß Paragraph 35, ASVG die Gemeinschuldnerin, die durch den Masseverwalter vertreten wird, bleibt vergleiche OGH vom
- April 2005, 8 ObS 6/05y, sowie das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1992, Zl. 91/08/0124). Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Masseverwalter wäre allerdings im Wege einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG möglich vergleiche das Erkenntnis vom
- März 1991, Zl. 89/08/0223).