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{'item': '2005/08/0128'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2006 Geschäftszahl2005/08/0128 RechtssatzWenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013). Eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitslosen, eine derartige Beschäftigung nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor (vgl. hingegen die Sachverhalte z.B. der hg. Erkenntnisse vom
  2. März 1976, 778/75, VwSlg 9025 A/1976, vom
  3. April 1978, Zl. 2799/77, vom
  4. April 1988, Zl. 87/08/0329, vom
  5. September 1995, Zl. 94/08/0235, und vom
  6. Mai 1995, Zl. 93/08/0151). Der Arbeitslose bestreitet aber nicht die Feststellungen der Behörde, dass er zwei Stellen als Schalungszimmerer und als Zimmerer mit möglichen Arbeitsantritten am
  7. November 2004 und am
  8. Jänner 2005 nicht angenommen hat (auf die zuletzt genannte Stelle bezieht sich auch das hg Erkenntnis vom
  9. Juni 2006, Zl. 2005/08/0173), was jeweils den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe zur Folge hatte. Wenn somit aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. das Erkenntnis vom
  10. Mai 2000, 2000/02/0013, und das hg. Erkenntnis vom
  11. September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  12. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013). Eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitslosen, eine derartige Beschäftigung nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor vergleiche hingegen die Sachverhalte z.B. der hg. Erkenntnisse vom
  13. März 1976, 778/75, VwSlg 9025 A/1976, vom
  14. April 1978, Zl. 2799/77, vom
  15. April 1988, Zl. 87/08/0329, vom
  16. September 1995, Zl. 94/08/0235, und vom
  17. Mai 1995, Zl. 93/08/0151). Der Arbeitslose bestreitet aber nicht die Feststellungen der Behörde, dass er zwei Stellen als Schalungszimmerer und als Zimmerer mit möglichen Arbeitsantritten am
  18. November 2004 und am
  19. Jänner 2005 nicht angenommen hat (auf die zuletzt genannte Stelle bezieht sich auch das hg Erkenntnis vom
  20. Juni 2006, Zl. 2005/08/0173), was jeweils den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe zur Folge hatte. Wenn somit aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt vergleiche das Erkenntnis vom
  21. Mai 2000, 2000/02/0013, und das hg. Erkenntnis vom
  22. September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird.

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