RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2006 Geschäftszahl2005/08/0140 RechtssatzDie Berufungsbehörde hat sich im vorliegenden Fall nicht auf die - in ihrer Zuständigkeit gemäß § 415 ASVG (iVm § 182 BSVG) liegende -Die Berufungsbehörde hat sich im vorliegenden Fall nicht auf die - in ihrer Zuständigkeit gemäß Paragraph 415, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG) liegende - Feststellung beschränkt, dass die Berufungswerber mit bestimmten Tätigkeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen, sondern in einer der Rechtskraft fähigen Weise die Feststellung getroffen, dass die betreffenden Tätigkeiten unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand (hier unter § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit Anlage 2 BSVG) zu subsumieren sind. Damit hat die Berufungsbehörde somit keine Feststellung über die Versicherungspflicht im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 1 ASVG getroffen, sondern isoliert über ein Tatbestandmoment der Pflichtversicherung (aber auch der Beitragspflicht) abgesprochen; auch liegt kein Abspruch über die sich für den Versicherten "aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG (jeweils in Verbindung mit § 182 BSVG) oder eine Feststellung über Rechte oder Rechtsverhältnisse vor (zur Unzulässigkeit eines isolierten Abspruchs über Tatbestandsvoraussetzungen eines Rechtsverhältnisses vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1985, Zl. 85/08/0015, und vom
- Dezember 1986, Zl. 86/08/0147, betreffend die Feststellung, dass bestimmte Beiträge nicht als verjährt gelten, und die Erkenntnisse vom
- Juni 1993, Zl. 92/08/0256, und vom
- September 1993, Zl. 92/08/0206, betreffend die isolierte Feststellung der Dienstgebereigenschaft gemäß § 35 Abs. 1 ASVG). Feststellung beschränkt, dass die Berufungswerber mit bestimmten Tätigkeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen, sondern in einer der Rechtskraft fähigen Weise die Feststellung getroffen, dass die betreffenden Tätigkeiten unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand (hier unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Anlage 2 BSVG) zu subsumieren sind. Damit hat die Berufungsbehörde somit keine Feststellung über die Versicherungspflicht im Sinne des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG getroffen, sondern isoliert über ein Tatbestandmoment der Pflichtversicherung (aber auch der Beitragspflicht) abgesprochen; auch liegt kein Abspruch über die sich für den Versicherten "aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinne des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG) oder eine Feststellung über Rechte oder Rechtsverhältnisse vor (zur Unzulässigkeit eines isolierten Abspruchs über Tatbestandsvoraussetzungen eines Rechtsverhältnisses vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1985, Zl. 85/08/0015, und vom
- Dezember 1986, Zl. 86/08/0147, betreffend die Feststellung, dass bestimmte Beiträge nicht als verjährt gelten, und die Erkenntnisse vom
- Juni 1993, Zl. 92/08/0256, und vom
- September 1993, Zl. 92/08/0206, betreffend die isolierte Feststellung der Dienstgebereigenschaft gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG).