RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2007 Geschäftszahl2005/08/0165 RechtssatzWenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (Hinweis E
- Juni 2006, Zl. 2005/08/0128; E
- Oktober 2006, Zl. 2005/08/0164). Eine ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, eine derartige Beschäftigung nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor. Jedoch wurden gegen ihn zunächst mit Bescheid des AMS vom
- Jänner 2004 (für die Zeit vom
- Jänner bis
- Februar 2004), sowie danach mit Bescheiden vom
- August 2004 (für die Zeit vom
- August bis
- September 2004) und vom
- November 2004 (für die Zeit vom
- Oktober bis
- Dezember 2004) zwei weitere Sanktionen nach § 10 AlVG wegen der Ablehnung zumutbarer Beschäftigungen ausgesprochen, welche noch vor Erlassung des Einstellungsbescheides von der Berufungsbehörde bestätigt worden waren. Die gegen die Berufungsbescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen (Hinweis E
- Jänner 2005, Zl. 2004/08/0112; E
- Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049; E
- November 2007, Zl. 2005/08/0070). Wenn somit aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 AlVG geführt hat und der Beschwerdeführer auch noch erklärt hat, mit dem Arbeitsmarktservice nur mehr schriftlich in Kontakt treten zu wollen, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (Hinweis E
- Juni 2006, Zl. 2005/08/0128).Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (Hinweis E
- Juni 2006, Zl. 2005/08/0128; E
- Oktober 2006, Zl. 2005/08/0164). Eine ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, eine derartige Beschäftigung nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor. Jedoch wurden gegen ihn zunächst mit Bescheid des AMS vom
- Jänner 2004 (für die Zeit vom
- Jänner bis
- Februar 2004), sowie danach mit Bescheiden vom
- August 2004 (für die Zeit vom
- August bis
- September 2004) und vom
- November 2004 (für die Zeit vom
- Oktober bis
- Dezember 2004) zwei weitere Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG wegen der Ablehnung zumutbarer Beschäftigungen ausgesprochen, welche noch vor Erlassung des Einstellungsbescheides von der Berufungsbehörde bestätigt worden waren. Die gegen die Berufungsbescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen (Hinweis E
- Jänner 2005, Zl. 2004/08/0112; E
- Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049; E
- November 2007, Zl. 2005/08/0070). Wenn somit aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG zu temporären Verlusten der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt hat und der Beschwerdeführer auch noch erklärt hat, mit dem Arbeitsmarktservice nur mehr schriftlich in Kontakt treten zu wollen, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (Hinweis E
- Juni 2006, Zl. 2005/08/0128).