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{'item': '2005/08/0204'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2007 Geschäftszahl2005/08/0204 RechtssatzAuch wenn § 308 Abs. 1 ASVG die Leistung eines Überweisungsbetrages nur für im Inland erworbene angerechnete Versicherungsmonate vorsieht, so ist darin schon deswegen keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des betreffenden Dienstnehmers zu erblicken, weil der zur Leistung des Überweisungsbetrags verpflichtete Pensionsversicherungsträger vom Versicherten gar keine Beitragsleistungen erhalten hat (diese wurden dem ausländischen Pensionsversicherungsträger entrichtet) und weil der Gesetzgeber im Übrigen von Verfassungs wegen weder zu einer Harmonisierung sämtlicher (inländischer) Pensionssysteme (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2003, Zl. 2000/12/0076) und schon gar nicht zur Harmonisierung eines inländischen mit (sämtlichen) ausländischen Pensionssystemen verpflichtet ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bei manchen Systemen den typischerweise häufig vorkommenden Übertritt in ein anderes Pensionssystem unter Mitnahme von Anwartschaften zu ermöglichen, bei anderen Systemen hingegen die erworbene Anwartschaft nicht in ein anderes System übertragen zu lassen, sondern in jenem System, aus dem die betreffende Person ausgeschieden ist, als Anwartschaft aufrecht zu erhalten. Dadurch kann es in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise einerseits zu Mehrfachpensionen aus mehreren Systemen kommen, aber auch dazu, dass eine aufrecht gebliebene Anwartschaft nach Ausscheiden aus dem betreffenden Berufsstand für einen Pensionsbezug auch nach Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze nicht ausreicht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2003, 2000/12/0076).Auch wenn Paragraph 308, Absatz eins, ASVG die Leistung eines Überweisungsbetrages nur für im Inland erworbene angerechnete Versicherungsmonate vorsieht, so ist darin schon deswegen keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des betreffenden Dienstnehmers zu erblicken, weil der zur Leistung des Überweisungsbetrags verpflichtete Pensionsversicherungsträger vom Versicherten gar keine Beitragsleistungen erhalten hat (diese wurden dem ausländischen Pensionsversicherungsträger entrichtet) und weil der Gesetzgeber im Übrigen von Verfassungs wegen weder zu einer Harmonisierung sämtlicher (inländischer) Pensionssysteme vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2000/12/0076) und schon gar nicht zur Harmonisierung eines inländischen mit (sämtlichen) ausländischen Pensionssystemen verpflichtet ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bei manchen Systemen den typischerweise häufig vorkommenden Übertritt in ein anderes Pensionssystem unter Mitnahme von Anwartschaften zu ermöglichen, bei anderen Systemen hingegen die erworbene Anwartschaft nicht in ein anderes System übertragen zu lassen, sondern in jenem System, aus dem die betreffende Person ausgeschieden ist, als Anwartschaft aufrecht zu erhalten. Dadurch kann es in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise einerseits zu Mehrfachpensionen aus mehreren Systemen kommen, aber auch dazu, dass eine aufrecht gebliebene Anwartschaft nach Ausscheiden aus dem betreffenden Berufsstand für einen Pensionsbezug auch nach Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze nicht ausreicht vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2003, 2000/12/0076).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.