RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2007 Geschäftszahl2005/08/0214 RechtssatzBei der Ver- und Bearbeitung von Naturprodukten kommt es als erstes Tatbestandsmerkmal eines - hier in Rede stehenden - bäuerlichen Nebengewerbes darauf an, dass die Naturprodukte überwiegend aus eigener Erzeugung stammen (zum Begriff des "Naturproduktes" als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig vgl. das Erkenntnis vom
- April 2006, Zl. 2005/08/0140). Hiezu bedarf es einer vergleichenden Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes und der Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Elemente der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und Arbeitszeit, Bedacht zu nehmen. Dieser Vergleich ist nur auf "das Naturprodukt" abzustellen, das in der einen Wirtschaftsphase den Gegenstand der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungstätigkeit und in der anderen Wirtschaftsphase den Gegenstand der Verarbeitung bzw. Bearbeitung bildet. Nach § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 dürfen daher nur untergeordnet und somit "nicht hauptsächlich" fremde, das heißt auch zugekaufte, Naturprodukte verarbeitet werden, wobei sich das zulässige Verhältnis zwischen "eigenem Naturprodukt" und "mitverarbeiteten Erzeugnissen" aus einem darauf bezughabenden Wertvergleich im Sinne des letzten Satzteiles des § 2 Abs. 4 Z. 1 ergibt (vgl. das Erkenntnis vom
- Oktober 1995, Zl. 93/04/0251).Bei der Ver- und Bearbeitung von Naturprodukten kommt es als erstes Tatbestandsmerkmal eines - hier in Rede stehenden - bäuerlichen Nebengewerbes darauf an, dass die Naturprodukte überwiegend aus eigener Erzeugung stammen (zum Begriff des "Naturproduktes" als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig vergleiche das Erkenntnis vom
- April 2006, Zl. 2005/08/0140). Hiezu bedarf es einer vergleichenden Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes und der Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Elemente der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und Arbeitszeit, Bedacht zu nehmen. Dieser Vergleich ist nur auf "das Naturprodukt" abzustellen, das in der einen Wirtschaftsphase den Gegenstand der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungstätigkeit und in der anderen Wirtschaftsphase den Gegenstand der Verarbeitung bzw. Bearbeitung bildet. Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1973 dürfen daher nur untergeordnet und somit "nicht hauptsächlich" fremde, das heißt auch zugekaufte, Naturprodukte verarbeitet werden, wobei sich das zulässige Verhältnis zwischen "eigenem Naturprodukt" und "mitverarbeiteten Erzeugnissen" aus einem darauf bezughabenden Wertvergleich im Sinne des letzten Satzteiles des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, ergibt vergleiche das Erkenntnis vom
- Oktober 1995, Zl. 93/04/0251).