RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.08.2005 GeschäftszahlAW 2005/09/0023 RechtssatzNichtstattgebung - Disziplinarstrafe der Entlassung - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG führt dazu, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens suspendiert werden (Hinweis B vom
- Juni 2002, Zl. 2002/06/0073). Im Fall der Entlassung nach dem BDG 1979 würde dies daher auch die vorläufige Suspendierung der Rechtswirkung des § 20 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 bedeuten. Dieser Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Fällen, in denen durch einen Bescheid eine öffentlich-rechtliche Berechtigung entzogen und der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Dies ist möglich, weil auch in diesen Fällen kein neues, vor der Entlassung nicht bestehendes Recht eingeräumt, sondern nur die Maßnahme der Entziehung eines bestehenden Rechts vorläufig suspendiert wird (Hinweis B vom
- April 1999, Zl. AW 99/09/0010, mit Beispielen aus verschiedenen Rechtsbereichen). (Hier: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte das Aufleben des Dienstverhältnisses zur Folge. Auch die durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides im Grunde des § 112 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 bewirkte Beendigung seiner Suspendierung würde - es sei denn, insofern wird keine aufschiebende Wirkung zuerkannt - rückgängig gemacht.)Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe der Entlassung - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG führt dazu, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens suspendiert werden (Hinweis B vom
- Juni 2002, Zl. 2002/06/0073). Im Fall der Entlassung nach dem BDG 1979 würde dies daher auch die vorläufige Suspendierung der Rechtswirkung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 bedeuten. Dieser Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Fällen, in denen durch einen Bescheid eine öffentlich-rechtliche Berechtigung entzogen und der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Dies ist möglich, weil auch in diesen Fällen kein neues, vor der Entlassung nicht bestehendes Recht eingeräumt, sondern nur die Maßnahme der Entziehung eines bestehenden Rechts vorläufig suspendiert wird (Hinweis B vom
- April 1999, Zl. AW 99/09/0010, mit Beispielen aus verschiedenen Rechtsbereichen). (Hier: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte das Aufleben des Dienstverhältnisses zur Folge. Auch die durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides im Grunde des Paragraph 112, Absatz 5, erster Satz BDG 1979 bewirkte Beendigung seiner Suspendierung würde - es sei denn, insofern wird keine aufschiebende Wirkung zuerkannt - rückgängig gemacht.)