RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2008 Geschäftszahl2005/09/0024 RechtssatzDer Ausländer hält den Berufungsbescheid ua deswegen für rechtswidrig, weil ihm die Berufungsbehörde entgegen dem insofern mit E vom
- Februar 1994, Zl. 93/09/0448, aufgezeigten Erfordernis kein Parteiengehör zur Frage der Erschöpfung der Landeshöchstzahl eingeräumt habe. Hinsichtlich dieser Beschwerderüge könnte nun zwar im Hinblick auf § 21 AuslBG der Standpunkt vertreten werden, dass es sich bei der dabei aufgeworfenen Frage der Ausschöpfung der Landeshöchstzahl nicht unmittelbar um eine Rechtsfrage handelte, bezüglich welcher die persönlichen Umstände des Ausländers im Sinne dieser Gesetzesstelle maßgeblich für die Entscheidung wären (Hinweis E
- Dezember 1999, Zl. 98/09/0208, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ein Mitspracherecht des Ausländers gemäß § 21 AuslBG hinsichtlich der Frage der Ausschöpfung der Landeshöchstzahl verneinte). Im vorliegenden Fall führt allerdings - anders als in dem dem angeführten E zu Grunde liegenden Fall - die Bejahung dieser Frage zur Notwendigkeit der Beurteilung einer zweifellos die persönlichen Umstände des Ausländers betreffenden Frage, nämlich der Frage des Vorliegens seiner fortgeschrittenen Integration gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 AuslBG. Auch ist seit dem angeführten E das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Juli 2006, im Fall Jurisic and Collegium Mehrerau gegen Österreich, Nr. 62539/00, ergangen, in welchem dieser Gerichtshof die Beteiligung eines Ausländers im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als ein durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht qualifizierte (vgl. Rz 60 des angeführten Urteiles). Das Vorliegen ähnlicher Umstände, wie in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall, kann auch im vorliegenden Fall nicht verneint werden.Der Ausländer hält den Berufungsbescheid ua deswegen für rechtswidrig, weil ihm die Berufungsbehörde entgegen dem insofern mit E vom
- Februar 1994, Zl. 93/09/0448, aufgezeigten Erfordernis kein Parteiengehör zur Frage der Erschöpfung der Landeshöchstzahl eingeräumt habe. Hinsichtlich dieser Beschwerderüge könnte nun zwar im Hinblick auf Paragraph 21, AuslBG der Standpunkt vertreten werden, dass es sich bei der dabei aufgeworfenen Frage der Ausschöpfung der Landeshöchstzahl nicht unmittelbar um eine Rechtsfrage handelte, bezüglich welcher die persönlichen Umstände des Ausländers im Sinne dieser Gesetzesstelle maßgeblich für die Entscheidung wären (Hinweis E
- Dezember 1999, Zl. 98/09/0208, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ein Mitspracherecht des Ausländers gemäß Paragraph 21, AuslBG hinsichtlich der Frage der Ausschöpfung der Landeshöchstzahl verneinte). Im vorliegenden Fall führt allerdings - anders als in dem dem angeführten E zu Grunde liegenden Fall - die Bejahung dieser Frage zur Notwendigkeit der Beurteilung einer zweifellos die persönlichen Umstände des Ausländers betreffenden Frage, nämlich der Frage des Vorliegens seiner fortgeschrittenen Integration gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG. Auch ist seit dem angeführten E das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Juli 2006, im Fall Jurisic and Collegium Mehrerau gegen Österreich, Nr. 62539/00, ergangen, in welchem dieser Gerichtshof die Beteiligung eines Ausländers im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als ein durch Artikel 6, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht qualifizierte vergleiche Rz 60 des angeführten Urteiles). Das Vorliegen ähnlicher Umstände, wie in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall, kann auch im vorliegenden Fall nicht verneint werden.