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{'item': '2005/09/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.2006 Geschäftszahl2005/09/0030 RechtssatzIm Disziplinarerkenntnis erster Instanz wurde den Beamten nicht nur die Missachtung der ihnen erteilten schriftlichen Weisung zur Unterlassung der von ihnen bereits aufgenommenen Nebenbeschäftigung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 zum Vorwurf gemacht, sondern auch die Aufnahme und Fortführung sowie die Nichtmeldung einer gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 unzulässigen Nebenbeschäftigung, wobei die Disziplinarkommission vom Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausging und den Weisungsverstoß gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als die schwerste Dienstpflichtverletzung ansah, während die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung und deren Nichtmeldung lediglich als Erschwerungsgründe im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt wurden. In dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG von der Berufungsbehörde neugefassten Spruch der erstinstanzlichen Bescheide wird den Beamten demgegenüber nur die Missachtung der erfolgten Weisung durch die dennoch erfolgte Ausübung und Nichtmeldung "ihrer Nebenbeschäftigung" und damit lediglich der Weisungsverstoß im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 zur Last gelegt. Die Berufungsbehörde erachtete es dabei als unerheblich, ob durch die inkriminierten Tathandlungen der Beamten "eine oder mehrere Dienstpflichtverletzungen" begangen worden seien. Die Auffassung, es sei ohne Relevanz, ob durch die inkriminierten Tathandlungen der Beamten "eine oder mehrere Dienstpflichtverletzungen" begangen worden seien, ist inhaltlich rechtswidrig, weil davon die Höhe der auszusprechenden Strafe im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG 1979 abhängig ist. Die Berufungsbehörde durfte daher auch nicht die Fragen offen lassen, ob Verstöße gegen § 56 Abs. 2 BDG 1979 vorliegen, und ob es sich bei der Nichtmeldung der von den Beamten ausgeübten Nebenbeschäftigung nicht allenfalls um eine "straflose Nachtat" handelt (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Dienstrecht der Beamten3, 92).Im Disziplinarerkenntnis erster Instanz wurde den Beamten nicht nur die Missachtung der ihnen erteilten schriftlichen Weisung zur Unterlassung der von ihnen bereits aufgenommenen Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zum Vorwurf gemacht, sondern auch die Aufnahme und Fortführung sowie die Nichtmeldung einer gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 unzulässigen Nebenbeschäftigung, wobei die Disziplinarkommission vom Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausging und den Weisungsverstoß gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 als die schwerste Dienstpflichtverletzung ansah, während die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung und deren Nichtmeldung lediglich als Erschwerungsgründe im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt wurden. In dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG von der Berufungsbehörde neugefassten Spruch der erstinstanzlichen Bescheide wird den Beamten demgegenüber nur die Missachtung der erfolgten Weisung durch die dennoch erfolgte Ausübung und Nichtmeldung "ihrer Nebenbeschäftigung" und damit lediglich der Weisungsverstoß im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zur Last gelegt. Die Berufungsbehörde erachtete es dabei als unerheblich, ob durch die inkriminierten Tathandlungen der Beamten "eine oder mehrere Dienstpflichtverletzungen" begangen worden seien. Die Auffassung, es sei ohne Relevanz, ob durch die inkriminierten Tathandlungen der Beamten "eine oder mehrere Dienstpflichtverletzungen" begangen worden seien, ist inhaltlich rechtswidrig, weil davon die Höhe der auszusprechenden Strafe im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 abhängig ist. Die Berufungsbehörde durfte daher auch nicht die Fragen offen lassen, ob Verstöße gegen Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 vorliegen, und ob es sich bei der Nichtmeldung der von den Beamten ausgeübten Nebenbeschäftigung nicht allenfalls um eine "straflose Nachtat" handelt vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Dienstrecht der Beamten3, 92). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0031

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.