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{'item': 'AW 2005/09/0041'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2006 GeschäftszahlAW 2005/09/0041 RechtssatzNichtstattgebung - Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Der VwGH hat zu Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens versagt wurden, die Auffassung vertreten, dass solche Bescheide offensichtlich im Hinblick darauf keinem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sind, dass mit solchen Bescheiden die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verändert wurde (Hinweis B

  1. Mai 2003, AW 2003/06/0006, B
  2. Februar 2006, AW 2005/10/0041). Selbst wenn man jedoch diese Auffassung im Hinblick auf die Funktion des Rechtsinstituts der aufschiebenden Wirkung nicht teilt, die darin besteht, die für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG vorläufig zu suspendieren, und in Betracht zieht, dass die belangte Behörde im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides möglicherweise verpflichtet wäre, die vom Beschwerdeführer begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens zu gewähren und damit die Vollstreckbarkeit des Straferkenntnisses aufzuheben (Hinweis B
  3. März 1998, AW 98/21/0104, B
  4. September 2000, AW 2000/21/0127), liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus folgenden Gründen nicht vor: Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Geldstrafen für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG bedeuten würde. Allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung der Geldstrafen bereits begonnen habe, ist dies jedenfalls nicht evident. Nach § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen (Hinweis B
  5. September 2004, AW 2004/09/0049, B
  6. Juli 2005, AW 2005/09/0020).Nichtstattgebung - Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Der VwGH hat zu Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens versagt wurden, die Auffassung vertreten, dass solche Bescheide offensichtlich im Hinblick darauf keinem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich sind, dass mit solchen Bescheiden die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verändert wurde (Hinweis B
  7. Mai 2003, AW 2003/06/0006, B
  8. Februar 2006, AW 2005/10/0041). Selbst wenn man jedoch diese Auffassung im Hinblick auf die Funktion des Rechtsinstituts der aufschiebenden Wirkung nicht teilt, die darin besteht, die für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG vorläufig zu suspendieren, und in Betracht zieht, dass die belangte Behörde im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides möglicherweise verpflichtet wäre, die vom Beschwerdeführer begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens zu gewähren und damit die Vollstreckbarkeit des Straferkenntnisses aufzuheben (Hinweis B
  9. März 1998, AW 98/21/0104, B
  10. September 2000, AW 2000/21/0127), liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus folgenden Gründen nicht vor: Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Geldstrafen für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bedeuten würde. Allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung der Geldstrafen bereits begonnen habe, ist dies jedenfalls nicht evident. Nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen (Hinweis B
  11. September 2004, AW 2004/09/0049, B
  12. Juli 2005, AW 2005/09/0020).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.